Jeder TRBS ist der Hinweis vorangestellt, dass sie den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene wiedergibt sowie gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen entspricht.
Bei Anwendung einer TRBS können Arbeitgeber die Vermutung der Einhaltung der BetrSichV für sich geltend machen. Wählt er andere Lösungen, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.