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Technische Regel

VDI 2596:2009-02

Titel (deutsch): Emissionsminderung - Schlachtbetriebe

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Sprache: Deutsch, Englisch
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Titel (englisch): Emission control - Slaughtering facilities

Dokumentart: Technische Regel

Ausgabedatum: 2009-02

Kurzreferat: Die Richtlinie beschreibt detailliert die Prozesse in Schlachtbetrieben für Rinder, Schweine und Geflügel einschließlich der prozessbedingten Vor- und Nachbereitung), die dabei entstehenden Emissionen (hauptsächlich Gerüche) in die Atmosphäre sowie deren Minderungsmöglichkeiten nach dem Stand der Technik. Aussagen zur Fleischzerlegung nach der Schlachtung sind nicht enthalten. Die rechtlichen Grundlagen für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung bei Errichtung und Änderung sowie bei der Überwachung dieser Anlagen werden durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) gesetzt. Die dortigen Anforderungen werden durch diese Richtlinie in technischer Hinsicht ergänzt und weiter konkretisiert. Die Richtlinie gilt als Erkenntnisquelle durch Beschreibung der möglichen Maßnahmen zur Minderung der Emissionen in die Atmosphäre. Die allgemeinen Anforderungen der TA Luft sind in Ziffer 5, die speziellen Anforderungen für Schlachtbetriebe in Ziffer 5.4.7.2 und die allgemeinen Anforderungen bezüglich Geruchsemissionen in Ziffer 5.2.8 beschrieben. Die Anforderungen der TA Luft an neu zu errichtende oder an wesentlich zu ändernde Anlagen gelten im Regelfall unmittelbar ab Inbetriebnahme. Für bereits bestehende Anlagen erfolgt die Umsetzung der Anforderungen nach den allgemeinen Grundsätzen im Wege nachträglicher Anordnungen (§ 17 BImSchG). Für Schlachtbetriebe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (siehe 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV) können die Informationen dieser Richtlinie neben den Anforderungen durch das BImSchG und die TA Luft im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung gegebenenfalls verwendet werden.

Sprachen: Deutsch, Englisch

 

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