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VdS 2228:2017-01

Richtlinien für die Anerkennung von Sachverständigen zum Prüfen elektrischer Anlagen

Ausgabedatum
2017-01
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
20
Ausgabedatum
2017-01
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
20

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Kurzreferat
Die Zertifizierungsstelle von VdS Schadenverhütung (nachstehend VdS-Zertifizierungsstelle genannt) erkennt bei entsprechender Beauftragung Sachverständige zum Prüfen elektrischer Anlagen an. Zugang zum Anerkennungsverfahren haben natürliche Personen, die a) elektrische Betriebsmittel und Anlagen hauptberuflich prüfen und hierfür ständig zur Verfügung stehen, b) elektrische Betriebsmittel und Anlagen weder installieren, installieren lassen noch vertreiben oder die alternativ die Objektivität und Unabhängigkeit ihrer Sachverständigentätigkeit durch eine beurkundete öffentliche Bestellung und Vereidigung nachweisen können, c) über ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik (Hoch- oder Fachhochschule) verfügen oder alternativ als Elektromeister eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger des Elektro-Installateurhandwerks vorweisen können, d) nach dem Studium in einer 5-jährigen praktischen Tätigkeit fundierte Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik im Allgemeinen sowie der Installationstechnik im Besonderen erworben haben oder ersatzweise sowohl eine mindestens 1-jährige Revisionstätigkeit als auch die Teilnahme an mindestens 100 Revisionen (gemäß Klausel 3602) mit einem von VdS Schadenverhütung anerkannten Sachverständigen nachweisen können oder alternativ als Elektromeister eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger des Elektro-Installateurhandwerks vorweisen können, e) sich verpflichten, bei der Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen die erforderlichen Messinstrumente nach Abschnitt 5.2.3 dieser Richtlinien einzusetzen, f) wirtschaftlich unabhängig und nicht vorbestraft sind, g) den körperlichen Beanspruchungen bei der Prüfung umfangreicher Anlagen gewachsen sind; hiervon wird in der Regel ausgegangen, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragstellung das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Anerkennung wird - wenn alle Voraussetzungen dieser Richtlinien erfüllt sind - von der VdS-Zertifizierungsstelle ausgesprochen und ist zeitlich befristet. Die Anerkennung wird durch ein Zertifikat dokumentiert. VdS-anerkannte Sachverständige werden in einem Verzeichnis (VdS 2507) geführt.
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