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Am Montag ist es soweit:
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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
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EDIN EN 71-14 legt Anforderungen und Prüfverfahren für Trampoline für den häuslichen Gebrauch, ihre Einstiegshilfen und ihre Sicherheitsnetze fest, die für den Gebrauch im Freien und/oder im Innenbereich über durch eine Person vorgesehen sind. Vom Anwendungsbereich dieses europäischen Norm-Entwurfs ausgeschlossen sind: - Trampoline zum Gebrauch als Turngeräte, nachenthalten in EN 13219; - schwimmende aufblasbare Trampoline, nach enthalten in Normenreihe EN 15649; - Trampoline zum Gebrauch auf öffentlichen Spielplätzen; - Trampoline mit einstellbarer Neigung; - aufblasbare Trampoline; - Fitnesstrampoline, einschließlich Trampoline für medizinische Anwendungen; - Trampoline mit zusätzlichen Merkmalen, zum Beispiel Zelte, Basketball-Ring. Dieser Norm-Entwurf (prEN 71-14:2017) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DS (Dänemark) gehalten wird. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 095-05-01 AA "Sicherheit von Spielzeug" im DIN-Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG).
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 71-14:2019-03 .
Gegenüber DIN EN 71-14:2015-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) eingegrabene Trampoline im Anwendungsbereich aufgenommen und folglich aus der Ausschluss-Liste gestrichen; b) die Definition von "Sicherheitsnetz" überarbeitet und neue Begriffe (z.B. "ebenerdig eingegrabenes Trampolin" und "erhöht eingegrabenes Trampolin" aufgenommen; c) einen neuen Abschnitt 4 "Trampolinkategorien" aufgenommen; d) in 5.2.1 (ursprünglich 4.3.1) die Anforderungen zu kleinen Trampolins dahingehend geändert, dass nun alle kleinen Trampoline (d. h. auch Trampoline für den Gebrauch im Freien) über rutschfeste Füße verfügen müssen; e) in 5.2.2 (ursprünglich 4.3.2) Anforderungen zu ebenerdig eingegrabenen Trampolinen und erhöht eingegrabenen Trampolinen ergänzt; f) Anforderungen für Netze für den Bereich unter dem Trampolin für nicht eingegrabene Trampoline aufgenommen; g) Anforderungen an Fangstellen (5.4, ursprünglich 4.5), insbesondere für Fingerfangstellen und Fangstellen für Kopf und Hals, überarbeitet; h) Anforderungen an die Durchbiegung der Sprungmatte (5.10, ursprünglich 4.11) überarbeitet; i) neue Anforderungen für ein Hilfsmittel zur Überprüfung der korrekten Tiefe des Loches von eingegrabenen Trampolinen aufgenommen; j) Anforderungen an Warnhinweise, Kennzeichnungen und Gebrauchsanleitungen (Abschnitt 6, ursprünglich Abschnitt 5) überarbeitet; k) die Schlagfestigkeitsprüfung des Sicherheitsnetzes und der Pfosten (7.1.2, ursprünglich 6.1.2) überarbeitet insbesondere Bild 6 geändert; l) die Prüfung des Zusammenbaus (7.4, ursprünglich 6.4) geändert; m) die Dauerhaltbarkeitsprüfungen (7.5, ursprünglich 6.5) geändert; n) die Prüfung der Durchbiegung der Sprungmatte (7.6, ursprünglich 6.6) geändert; o) eine neue Prüfung für das Erdreich-Abstützungssystems von eingegrabenen Trampolinen aufgenommen; p) in Anhang A die Erläuterungen zu Anwendungsbereich (A.1), Allgemeines (A.2), Sicherheitsnetzen (A.3), Dauerhaltbarkeit der Materialien (A.4), Durchbiegung der Matte (A.9) und Warnhinweise und Kennzeichnungen auf dem Produkt (A.10) überarbeitet und eine weitere Erläuterung für Zugangsbarrieren, die verhindern, dass Kinder, Tiere oder Objekte unter die Sprungmatte geraten (A.11) ergänzt; q) Anhang ZA überarbeitet; r) AS 4928:2015 in den Literaturhinweisen ergänzt.