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im Jahr unseres 100-jährigen Bestehens stellen wir uns als Teil der DIN-Gruppe für die Zukunft auf – mit einem neuen Namen. 

Am 22. April 2024 ist es so weit:

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Mehr über unsere Umbenennung und die (Hinter)Gründe erfahren Sie hier.

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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN IEC 61000-3-2/A1:2020-09 - Entwurf

VDE 0838-2/A1:2020-09

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme (Geräte-Eingangsstrom ≤ 16 A je Leiter) (IEC 77A/1077/FDIS:2020); Deutsche und Englische Fassung EN IEC 61000-3-2:2019/FprA1:2020

Englischer Titel
Electromagnetic compatibility (EMC) - Part 3-2: Limits - Limits for harmonic current emissions (equipment input current ≤ 16 A per phase) (IEC 77A/1077/FDIS:2020); German and English version EN IEC 61000-3-2:2019/FprA1:2020
Erscheinungsdatum
2020-08-21
Ausgabedatum
2020-09
Originalsprachen
Deutsch, Englisch
Seiten
38

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Einführungsbeitrag

Dieser Entwurf enthält die deutschen Übersetzung des Europäischen Norm-Entwurfs EN IEC 61000-3-2:2019/FprA1:2020 und ist identisch mit dem Schluss-Entwurf der geplanten Änderung 1 zur Internationalen Norm IEC 61000-3-2:2018. Der Entwurf beabsichtigt, eine Reihe von Festlegungen zu ändern oder zu ergänzen. Dies betrifft die Änderung von Begriffsdefinitionen und die Aufnahme von neuen Begriffen, die teilweise die Beleuchtungseinrichtungen betreffen. Hierbei wird auch der bisherige Begriff "Lampe" durch den weiter gefassten Begriff "Lichtquelle" ersetzt. Ferner wird eine Definition für den Begriff "Gebrauchsanweisung" aufgenommen, da vorgesehen ist, die Angaben der Hersteller in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen bei der Ermittlung der Prüfbedingungen für verschiedene Geräte zu Grunde zu legen. Ferner ist vorgesehen, die Bezugnahme auf den Leistungsfaktor bei der Ermittlung der Grenzwerte für Geräte der Klasse C (Beleuchtungseinrichtungen) für die 3. Harmonische zu streichen und einen festen Wert in der Tabelle einzutragen, da sich gezeigt hat, dass moderne Beleuchtungseinrichtungen über einen Leistungsfaktor von mindestens 0,9 verfügen. Die für verschiedene Arten von Beleuchtungseinrichtungen und Zubehör im Anhang B beschriebenen Prüfbedingungen werden ebenfalls überarbeitet. Außerdem werden Geräte, deren Hauptaufgabe darin besteht, als Beleuchtungseinrichtungen für Ausstellungszwecke zu dienen, neu klassifiziert als Geräte der Klasse A. Ferner ist beabsichtigt, Festlegungen für die Behandlung von Multifunktionsgeräten, bei denen die einzelnen voneinander unabhängigen Funktionen verschiedenen Oberschwingungs-Grenzwertklassen zugeordnet werden, aufzunehmen. Hierbei wird vorgeschlagen, dass im Allgemeinen Multifunktionsgeräte geprüft werden, während jede Funktion einzeln betrieben wird, wenn dies mit begründbarem Aufwand durchgeführt werden kann. Wenn dies, das heißt die separate Prüfung der einzelnen Funktionen, nicht möglich ist, sollte der Hersteller des betreffenden Geräts Anweisungen für Prüfzwecke bereitstellen. Im Zweifelsfall wird auch eine Prüfung des Geräts zugelassen, während sämtliche Funktionen betrieben werden, wobei das Gerät den schärfsten Grenzwert aus der Reihe der Grenzwerte, die den einzelnen Funktionen zugeordnet werden, einhalten sollte. Weiterhin ist vorgesehen, einen weiteren neuen Abschnitt aufzunehmen, der vor dem Hintergrund von alternativen Prüfverfahren Informationen zur Ermittlung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Norm gibt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass das geprüfte Gerät die Anforderungen der Norm in Bezug auf die adressierten EMV-Eigenschaften erfüllt, wenn eines der Prüfverfahren ein Prüfergebnis liefert, das die zutreffenden Anforderungen erfüllt. Ferner werden die für verschiedene Geräte im Anhang B gegebenen Prüfbedingungen überarbeitet und es werden zwei weitere neue Abschnitte aufgenommen, die Prüfbedingungen für Geräte, die über externe Stromversorgungsgeräte (Netzteile) oder Batterieladegeräte versorgt werden, und für externe Stromversorgungsgeräte (Netzteile), die nicht für die Verwendung mit spezifischen Gerätearten bestimmt sind, beschreiben. Weiterhin ist beabsichtigt, einen neuen Anhang C mit Informationen zur Berechnung des Teilstroms der Oberschwingungen ungeradzahliger Ordnung (POHC) zu ergänzen. Schließlich sind redaktionelle Verbesserungen der Norm vorgesehen, wobei auch einige Festlegungen durch Einführung des modalen Hilfsverbs "müssen" strikter dargestellt werden. Außerdem werden verschiedene Normen, auf die Bezug genommen wird, an die richtige Stelle neu eingeordnet (Abschnitt 2 oder Literaturhinweise) und die notwendigen redaktionellen oder technischen Änderungen im relevanten Text werden durchgeführt, um der Art der Verweisung (normativ oder informativ) Rechnung zu tragen. Die Norm, die geändert werden soll, enthält Festlegungen zur Begrenzung der Oberschwingungsströme, die von elektrischen und elektronischen Geräten mit einem Eingangsstrom ≤ 16 A je Leiter verursacht werden, die zum Anschluss an öffentliche Niederspannungsnetze vorgesehen sind.

Ersatzvermerk

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