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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN 18065:2011-06

Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

Englischer Titel
Stairs in buildings - Terminology, measuring rules, main dimensions
Ausgabedatum
2011-06
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
48

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2011-06
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Deutsch
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48

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Einführungsbeitrag

Diese Norm wurde vom Arbeitsgremium NA 005-09-86 AA "Treppen" erarbeitet. Mit dieser neuen Ausgabe der Norm werden die inhaltlichen Aussagen der bisherigen Norm DIN 18065:2000-01 verbessert und anwenderfreundlicher gestaltet. Im Zuge der Überarbeitung wurde die Norm ebenfalls grundlegend umstrukturiert. Die Abschnitte 6 "Hauptmaße", 7 "Toleranzen" sowie der normative Anhang A "Bilder" wurden in zweispaltiger Tabellenform geschrieben, um in der dadurch möglichen Gegenüberstellung von "Gebäuden im Allgemeinen" und "Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen" die Unterschiede deutlicher hervorzuheben. Texte beziehungsweise Bilder, die für beide Spalten gelten, wurden über beide Spalten ohne Trennlinie angeordnet. Unter anderem wurden die Begriffe überarbeitet, zum Beispiel wurde der Begriff Trittstufe (3.13) nochmals unterteilt in Wendelstufe und gewendelte Trittstufe (3.13.1) und gerade Trittstufe (3.13.2). Für die Grenzmaße (Fertigmaße im Endzustand), Bild 1 und Bild 2 (ehemals Tabelle 1 und Tabelle 2) werden Höchst- und Mindestwerte für Steigung und Auftritt festgelegt. Es wird nur noch zwischen baurechtlich notwendigen und nicht notwendigen Treppen unterschieden. Das NABau-Gremium "Treppen" hat konsequent darauf hingearbeitet, die Norm so abzufassen, dass sie in die Musterliste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen werden und in jedem Land als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt werden kann. Diese Norm legt Begriffe, Messregeln, Hauptmaße und Toleranzen für Treppen im Bauwesen fest. Während die Begriffe und Messregeln allgemein für das Bauwesen gelten, beziehen sich die Festlegungen für Hauptmaße und Toleranzen nur auf Treppen in und an Gebäuden, sofern nicht Sondervorschriften bestehen, die für Treppen von dieser Norm abweichende Festlegungen und Anforderungen enthalten. Diese Norm bezieht sich damit ausdrücklich auf die 16 Landesbauordnungen (LBO), die auf der Grundlage der MBO novelliert wurden. Die Einhaltung der Festlegungen in dieser Norm stellt sicher, dass die grundsätzlichen, die Treppen betreffenden Anforderungen (der Gesetzgeber) in den Bauordnungen erfüllt werden. Dies betrifft die sichere Begehbarkeit der Treppen im Regelfall der alltäglichen Benutzung ebenso wie die sichere Benutzung der Treppe als Teil des Rettungsweges im Brandfall. Die Norm gilt werkstoffunabhängig für Treppen aus beliebigen Baustoffen und deren Kombinationen und für beliebige Bauarten, zum Beispiel für "Tragbolzentreppen" nach DIN 18069. Die Norm gilt insbesondere nicht für andere Fachgebiete, zum Beispiel Schiffbau oder Maschinenbau, da in Normen dieser Fachgebiete abweichende Aussagen gemacht werden können. Sie gilt nicht für Treppen nach DIN EN ISO 14122-3 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer", da diese nicht Treppen des Bauwesens regelt. Diese Norm gilt nicht für einschiebbare Treppen (siehe hierzu DIN EN 14975) und nicht für Rolltreppen/Fahrtreppen sowie nicht für Freitreppen im Gelände.

Inhaltsverzeichnis
ICS
91.060.30
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN 18065:2000-01 .

Dokument wurde ersetzt durch DIN 18065:2015-03 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN 18065:2000-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) grundlegende Umstrukturierung; Abschnitt 6 "Hauptmaße", Abschnitt 7 "Toleranzen" sowie der normative Anhang A "Bilder" wurden in zweispaltiger Tabellenform geschrieben, linke Spalte zu "Gebäuden im Allgemeinen" und rechte Spalte zu "Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen"; b) Präzisierung der Texte im Ergebnis der Auswertung von Anfragen zur Norm; c) die normativen Verweise wurden überarbeitet; d) die Begriffe wurden überarbeitet, u. a. wurde der Begriff Trittstufe (3.13) nochmals unterteilt in Wendelstufe und gewendelte Trittstufe (3.13.1) und gerade Trittstufe (3.13.2); e) für die Grenzmaße (Fertigmaße im Endzustand), Bild 1 und Bild 2 (ehemals Tabelle 1 und Tabelle 2) werden Höchst- und Mindestwerte für Steigung und Auftritt festgelegt. Es wird nur noch zwischen baurechtlich notwendigen und nicht notwendigen Treppen unterschieden; f) die Bilder wurden im normativen Anhang A zusammengefasst; g) es wurden mehrere neue Bilder aufgenommen, z. B. Bild A.4 "Messregeln für Stufenvorderkanten mit Profilen", Bild A.16 "Messregeln für den Mindestauftritt bei Podesten am Beispiel 3 · a", Bild A.17 "Messregeln für den Mindestauftritt bei Podesten am Beispiel 2,5 · a" und Bild A.21 "Beispiele für Handlaufunterbrechungen bei gewendelten Treppen"; h) der Inhalt des bisherigen informativen Anhangs B "Erläuterungen" wurde teilweise in den Normentext eingearbeitet; i) der neue normative Anhang B enthält Beispiele zu Treppenarten und Austrittstufen anhand von Bildern.

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