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Vornorm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN V 18599-3:2016-10

Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung - Teil 3: Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung

Englischer Titel
Energy efficiency of buildings - Calculation of the net, final and primary energy demand for heating, cooling, ventilation, domestic hot water and lighting - Part 3: Net energy demand for air conditioning
Ausgabedatum
2016-10
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
95
Verfahren
Vornorm

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Einführungsbeitrag

Das in DIN V 18599-3 beschriebene Verfahren dient zur Ermittlung des Nutzenergiebedarfs für die thermische Luftaufbereitung und des Endenergiebedarfs für die Luftförderung in raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) mit Außenluftanteil.
Der Nutzenergiebedarf setzt sich zusammen aus dem Energiebedarf für die Funktionen Heizen, Kühlen, Befeuchten, Entfeuchten vom Außenluftzustand bis zum Zuluftzustand. Der elektrische Endenergiebedarf für die Luftförderung beinhaltet den Energiebedarf des Ventilators, des Kraftübertragungssystems und den Energiebedarf für die Erzeugung der mechanischen Energie.
Anlagen zur Wohnungslüftung und Warmluftanlagen im Wohnungsbau sind nicht Bestandteil dieses Dokuments, sondern werden in DIN V 18599-6 behandelt.
Für die Bestimmung des Nutzenergiebedarfs der thermischen Luftaufbereitung müssen Kenntnisse über die prinzipielle thermodynamische Prozessführung vorausgesetzt werden. Die Prozessführung wird durch die Komponentenreihung innerhalb der raumlufttechnischen Geräte und die Grundprinzipien der Betriebsführung bestimmt. Für die Berechnung des Nutzenergiebedarfs wird die Prozessführung idealisiert betrachtet.
Für die Berechnung des Endenergiebedarfs für die Luftförderung muss die Bestimmung der luftseitigen Druckverluste oder die Festlegung eines Maximalwertes für die luftseitigen Druckverluste abgeschlossen sein.
Bei der Bestimmung des thermischen Endenergiebedarfs sind die Abweichungen von der idealisierten Prozessführung in Form energetischen Aufwands dem Nutzenergiebedarf hinzuzurechnen. Dies ist in DIN V 18599-7 festgelegt.
Der Anwendungsbereich der DIN V 18599-3 umfasst Anlagen mit Grundlüftungsfunktion, bei denen sowohl der Mindestaußenluftvolumenstrom als auch die Zulufttemperatur unabhängig von den thermischen Lasten der Versorgungszone vorgegeben sind.
Häufig wird diese Grundlüftung mit einer Zusatzfunktion zur Abdeckung der Kühllasten kombiniert. Die Berechnung des Nutzenergiebedarfs für die Zusatzfunktion "Raumkühlung" erfordert eine gesonderte Betrachtung unter Einbeziehung der energetischen Bilanzierung der betreffenden Gebäudezonen.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Die Raumkühlfunktion wird über ein zusätzliches Energiemedium ohne Einsatz von Außenluft übernommen.
BEISPIEL Zonennacherhitzer/Zonennachkühler; Kühldecken; Umluftanlage; Kühlregister innerhalb eines Induktionsgerätes.
Der Nutzenergiebedarf des Raumkühlsystems ergibt sich in diesem Fall aus der Monatsbilanzierung des Gebäudes beziehungsweise der Gebäudezone nach DIN V 18599-2.
1. Die Raumkühlfunktion entsteht aus der Erhöhung des vorkonditionierten Außenluftvolumenstroms.
BEISPIEL Variabel-Volumenstrom-System (VVS-Anlage): Die Bestimmung des Nutzenergiebedarfs für die Raumkühlung ist in diesem Fall Bestandteil dieses Dokuments. Voraussetzung für die Berechnung sind jedoch Ergebnisse der energetischen Gesamtbilanzierung des Raumes/der Gebäudezone nach DIN V 18599-2.
Aus der Kombination der Modelle von Grundlüftung- und Raumkühlsystem sind die häufigsten Konfigurationen von RLT-Systemen abbildbar.
Die DIN V 18599-3 wurde vom NA 005-12-01 GA "Gemeinschaftsarbeitsausschuss NABau/FNL/NHRS: Energetische Bewertung von Gebäuden" zum Druck als Vornorm freigegeben.

Inhaltsverzeichnis
ICS
91.120.10, 91.140.30
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN V 18599-3:2011-12 .

Dokument wurde ersetzt durch DIN V 18599-3:2018-09 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN V 18599-3:2011-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Ergänzung des Abschnittes 4; b) Überarbeitung bzw. Ergänzung der Abschnitte 5.4, 5.5, 5.6 und 6.2; c) Überarbeitung und Ergänzung in technischer und redaktioneller Hinsicht; d) Korrektur einzelner Zahlenwerte in Anhang A und B.

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