Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
es ist soweit:
Aus dem Beuth Verlag ist DIN Media geworden.
Mehr über unsere Umbenennung und die (Hinter)Gründe erfahren Sie hier.
Um unsere neue Website problemlos nutzen zu können, würden wir Sie bitten, Ihren Browser-Cache zu leeren.
Herzliche Grüße
DIN Media
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
In diesem Teil der ISO 12004 sind die Prüfbedingungen festgelegt, die bei der Erstellung einer für den betreffenden Werkstoff bei Umgebungstemperatur geltenden Grenzformänderungskurve (FLC) mit Hilfe von linearen Formänderungsverläufen anzuwenden sind. Das Prüfmaterial ist eben, metallisch und von einer Dicke zwischen 0,3 mm und 4 mm.
Dieses Dokument (EN ISO 12004-2:2019) wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 164 "Mechanical testing of metals" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 459/SC 1 "Prüfverfahren für Stahl (andere als chemische Analysen)" erarbeitet, dessen Sekretariat vom AFNOR gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-01-42 AA "Zug- und Duktilitätsprüfung für Metalle" des Normenausschusses Materialprüfung (NMP).
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 12004-2:2021-07 .
Gegenüber DIN EN ISO 12004-2:2009-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 2 und Abschnitt 3 wurden aus der vorherigen Ausgabe hinzugefügt, und die nachfolgenden Abschnitte wurden neu nummeriert; b) die Beschreibungen, wann Teil 1 oder Teil 2 dieser Norm anzuwenden ist, wurden in der Einleitung überarbeitet; c) Zulässigkeiten und Anforderungen in 6.1.3, 6.1.5, 6.2.2, 6.2.3, 6.3.2, 6.3.4.3 und 7.2.2 wurden präzisiert; d) die Zulässigkeit von Ausnahmefällen bei Aluminium sowie bei Stahl wurde in 6.3.1 hinzugefügt; e) es wurde klargestellt, dass das Nakajima-Verfahren zulässig ist, obwohl es mit nichtlinearen Formänderungsverläufen (6.3.3.1) einhergeht. In 6.3.3.3 wurde eine Klarstellung hinzugefügt, warum das Versagen in der Nähe des Scheitelpunkts der Halbkugel erforderlich ist. In 6.3.3.3 wurden die Anforderungen an die "Gültigkeit der Prüfung" bei der Nakajima-Prüfung ausdrücklich in einem ähnlichen Format angegeben wie bei der Marciniak-Prüfung in 6.3.4.4. In 6.3.3.3 und 6.3.4.4 wurde eine Aussage bezüglich des Abgangs von Proben, die die anwendbaren Prüfanforderungen nicht erfüllen, hinzugefügt; f) der Abschnitt "Messgerät" (4.3.5 in der vorherigen Ausgabe) wurde entfernt, da es sich um eine Wiederholung des Abschnitts "Messgerät" in 6.3.2 handelt, jedoch eine andere Genauigkeitsanforderung bestand. Die geforderte Genauigkeit wird jetzt wie ursprünglich in 6.3.2 beschrieben angezeigt; g) die Anforderung an den zweiten Ableitungsbereich wurde in 7.2.3(c) präzisiert und die Anforderungen in den Legenden der Bilder 8 und 9 wurden so geändert, dass sie mit 7.2.3(c) übereinstimmen; h) die Zulässigkeit der Verwendung anderer Messverfahren wurde von 7.2.1 in 7.1 verschoben und präzisiert; i) die Aussage bezüglich des "zeitabhängigen Verfahrens" in 7.1 wurde entfernt, ist jedoch weiterhin in der Anmerkung in Abschnitt 5 vorhanden. Die Anmerkung in Abschnitt 5 erwähnt jetzt "zeit und positionsabhängige Verfahren"; j) in 7.2.2 wurde das Verfahren zum Auswählen der Abschnittslinienpositionen, basierend auf der Rissposition, präzisiert und die Zulässigkeit der Verwendung der Position der maximalen Dehnung unter der Bedingung, dass die Anforderungen an die Gültigkeit der Prüfung erfüllt sind, wurde hinzugefügt; k) die Verwendung des Verfahrens in 7.2.3 für die Extraktion der "Glockenkurve" zur Verwendung bei der Auswertung der Abschnittslinien mit dem positionsabhängigen Verfahren ist nun gefordert und nicht mehr nur empfohlen. Dies scheint der ursprünglichen Absicht in diesem Zusammenhang zu entsprechen; l) im normativen Anhang A ist das Verfahren nun gefordert und nicht mehr nur vorgeschlagen. Der normative Anhang C wurde präzisiert, um zu zeigen, dass das Verfahren gefordert ist. Dem Text des normativen Anhangs D wurde eine Präzisierung hinzugefügt und seine Verwendung ist ausdrücklich zulässig. In Anhang F wurde hinzugefügt, dass die Durchführung einer Regression mit Hilfe von firmen oder prüfstellenintern geltenden Funktionen ausdrücklich zulässig ist, und die Anforderung, dass die Funktion im Prüfbericht angegeben wird, wurde hinzugefügt; m) redaktionelle Änderungen und Präzisierungen wurden in Abschnitt 4, Abschnitt 5, 6.3.1, 6.3.3.2, 6.3.3.3, 6.3.4.3, 7.1, 7.2.1, 7.2.2, 7.2.3, 7.2.4, Abschnitt 8, Abschnitt 9, in Anhang B, Anhang F, Anhang G und Anhang H und in Bild 2, Bild 5, Bild 6, Bild 8, Bild 9 und Bild C.1 vorgenommen.