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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN 31051:2003-06

Grundlagen der Instandhaltung

Englischer Titel
Fundamentals of maintenance
Ausgabedatum
2003-06
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
12

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Einführungsbeitrag

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Norm DIN EN 13306:2001-09, "Begriffe der Instandhaltung; Dreisprachige Fassung EN 13306:2001" war zu prüfen, inwieweit diese die Norm DIN 31051:1985-01 ersetzen kann. Dabei ist festzustellen, dass die beiden Normen zwar ähnliche Titel und Anwendungsbereiche aufweisen, jedoch mit ihnen deutlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt werden. Während in DIN 31051, zugeschnitten auf eine in Deutschland entwickelte Instandhaltungsphilosophie, wenige Schlüsselbegriffe definiert und diese in eine logische Struktur integriert sind, soll die dreisprachige Norm DIN EN 13306, in der eine große Anzahl von Begriffen festlegt ist, in erster Linie als Übersetzungsgrundlage beim internationalen Informationsaustausch auf dem Gebiet der Instandhaltung dienen. Bei der Festlegung der Definitionen mussten naturgemäß Kompromisse zwischen den Auffassungen der verschiedenen europäischen Länder gefunden werden. Außerdem konnten viele Begriffe aus DIN 31051 nicht in DIN EN 13306 übernommen werden, zum Teil schon deshalb nicht, weil diese Begriffe nicht in andere Sprachen übersetzbar waren. Damit war auch eine Strukturierung der Begriffe im Sinne von DIN 31051 nicht möglich.

Nach den Regeln der europäischen Normungsarbeit müssen alle Europäischen Normen unverändert als nationale Normen übernommen und widersprüchliche nationale Normen zurückgezogen werden. Ein Vergleich der bisherigen Norm DIN 31051 mit DIN EN 13306 ergab, dass in DIN EN 13306 lediglich fünf Begriffe (Ausfall, Betrachtungseinheit, Fehler, Instandhaltung, Störung), die bereits in DIN 31051 definiert waren, ebenfalls definiert sind, wobei unterschiedlich schwer wiegende Änderungen vorgenommen wurden. Der weitaus größte Teil der in DIN 31051:1985-01 definierten Begriffe, darunter auch die meisten der der Strukturierung zugrunde liegenden Schlüsselbegriffe, sind von DIN EN 13306 nicht berührt. Dies liegt vor allem daran, dass diese Schlüsselbegriffe auf dem Konzept der Abnutzung und des Abnutzungsvorrates beruhen, das jedoch nicht auf die europäische Normung übetragen werden konnte. Es lag deshalb nahe zu prüfen, welche der von DIN EN 13306 nicht erfassten Begriffe weiterhin national genormt sein sollen und ob die bisherige Struktur der Instandhaltung, eventuell in modifizierter Form, erhalten bleiben kann. Dies ist geschehen, und es wurde beschlossen, DIN 31051 in überarbeiteter Form neu zu veröffentlichen.

Die schwer wiegendste Änderung hinsichtlich DIN EN 13306 war die Neudefinition des Begriffs "Instandhaltung". Danach beinhaltet Instandhaltung nur noch die Maßnahmen, die notwendig sind, eine Betrachtungseinheit (z. B. Anlage) in dem Zustand zu halten oder in diesen zurückzuführen, in dem sie die geforderte Funktion erfüllen kann. Dabei ist die geforderte Funktion die Summe der bei der Herstellung festgelegten Anforderungen. Zur Instandhaltung zählen auch Verbesserungen, die dazu dienen, die Funktionssicherheit zu erhöhen, z. B. durch die Beseitigung von Schwachstellen. Verbesserungen zählten bisher bereits zur Instandsetzung und damit im weiteren Sinne zur Instandhaltung, was allerdings bei den gewählten Formulierungen nicht für jeden klar erkennbar war.

Die Änderung (Modifikation) einer Anlage in der Weise, dass sie eine geänderte Funktion erfüllen kann (z. B. höhere Leistungsfähigkeit, Be- oder Verarbeitung anderer Werkstoffe oder Medien), zählt nicht mehr zur Instandhaltung, obwohl solche Änderungen häufig von der Instandhaltungsabteilung vorgenommen werden. In der früheren Ausgabe der Norm DIN 31051 konnten Änderungen (Modifikationen) als Aufgabe der Instandsetzung verstanden werden.

Die Trennung von Instandhaltung und Veränderung (Modifikation), die sich in den europäischen Ländern und in den USA weitgehend eingeführt hat, ist im Hinblick auf folgende Aspekte zweckmäßig:

  • Die Änderung einer Anlage erfordert oft eine Neubewertung des Gefährdungspotenzials dieser Anlage und gegebenenfalls eine Anpassung der Sicherheitssysteme der gesamten Anlage. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eine CE-Kennzeichnung.
  • Bei einer Änderung sollte die Konstruktionsabteilung einbezogen werden, um so die Mitarbeiter der Instandhaltung, die die Änderung vornehmen, vor Haftungsansprüchen zu schützen.

Im Gegensatz hierzu ist die Verbesserung einer Anlage im Rahmen der festgelegten Anforderungen ein Teil der Instandhaltung, denn es ist die Instandhaltung, die die Möglichkeit technisch machbarer und wirtschaftlich vertretbarer Verbesserungen erkennt und diese durchführt, indem sie z. B. bestehende Schwachstellen beseitigt. Der Bedeutung der Verbesserung wurde dadurch Rechnung getragen, dass sie als vierte Grundmaßnahme in die Struktur der Instandhaltung eingeführt wurde (Bild 1 der Norm).

Die Grundmaßnahmen (bisher Grundfunktionen) "Inspektion", "Wartung" und "Instandsetzung" wurden neu definiert, wobei die Definitionen von Inspektion und Wartung auf der Grundlage des Konzeptes der Abnutzung und des Abnutzungsvorrates erfolgten. Dies bedeutet hinsichtlich dieser Begriffe keine gravierende Änderung gegenüber den bisherigen Definitionen, führt jedoch, insbesondere beim Begriff "Wartung", zu mehr Eindeutigkeit. Im Gegensatz hierzu ist beim Begriff "Instandsetzung" mit der Einführung der Verbesserung als eigenständige Grundmaßnahme und nach der Ausgliederung der Änderung (Modifikation) aus den Instandhaltungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung des Begriffinhaltes vorgenommen worden.

Der in der bisherigen Ausgabe enthaltene Begriff "Schaden" wurde gestrichen und stattdessen der Begriff "Abnutzungsgrenze" eingeführt. Die Definition wurde dahingehend geändert, dass die festgelegte Grenze des Abnutzungsvorrates nicht mehr unbedingt mit einer unzulässigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit verbunden sein muss. Der Grund, weshalb die Abnutzungsgrenze in bestimmter Weise vereinbart oder festgelegt wird, bleibt in der Definition offen. Hierfür können neben der Funktionsfähigkeit auch andere Aspekte (z. B. Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz) maßgebend sein.

Auch der Begriff "Funktion" hat eine Bedeutungsänderung erfahren. Entsprechend der geänderten Definition wird die Funktion einer Anlage als Summe der bei ihrer Herstellung definierten Anforderungen festgelegt. Damit ist die Funktion einer Anlage unabhängig von der Art ihres Einsatzes. Erst wenn eine Änderung (Modifikation) vorgenommen wird, ändert sich auch die Funktion der Anlage. In diesem Sinne ist eine Änderung der Anlage wie eine Herstellung zu werten, weil durch sie die Anforderungen und damit die Funktion neu festgelegt werden.

Die Abnutzung betrifft alle Merkmale einer Betrachtungseinheit, die für die Funktion von Bedeutung sind. So wird z. B. auch die Minderung des dekorativen Aussehens von Oberflächen, sofern dieses eine wichtige Funktion ist, als Abnutzung verstanden. Abnutzung tritt nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einer Betrachtungseinheit auf. Sie kann ihre Ursache auch in einer Überbeanspruchung, einem Unfall oder in äußeren Einwirkungen wie Feuer, Wasser, Blitzschlag, Hagel u. Ä. haben. Solche Ursachen können zu einer spontanen Unterschreitung der Abnutzungsgrenze führen.

Einige Begriffe aus DIN EN 13306, die zum unmittelbaren Verständnis der Norm notwendig sind, wurden unverändert übernommen und sind entsprechend gekennzeichnet.

Bei der Neuausgabe der Norm wurde auf die Festlegung einiger bisher genormter Begriffe verzichtet, weil die Definitionen entweder als überflüssig angesehen wurden oder weil sie Instandhaltungsstrategien implizierten (z. B. Reserveteil, Verbrauchsteil), die nicht für alle Industriebereiche als zutreffend gelten konnten.

Die in Anhang A in Form eines Flussdiagramms dargestellte Fehlerdiagnose, die aus den in der Norm enthaltenen Definitionen abgeleitet wurde, dient der Ermittlung von Schwachstellen.

Inhaltsverzeichnis
ICS
01.040.03, 03.080.10
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN 31051:1985-01 .

Dokument wurde ersetzt durch DIN 31051:2012-09 , DIN 31051:2019-06 .

Änderungsvermerk

a) Titel geändert b) Anwendungsbereich geändert c) Instandhaltung in 4 Grundmaßnahmen (bisher 3 Grundfunktionen) unterteilt. d) Definitionen der Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" geändert. e) Definitionen der Begriffe "Wartung" und "Inspektion" unter Einbeziehung des Konzeptes der Abnutzung geändert. f) Folgende Begriffe neu aufgenommen: Schwachstellenbeseitigung, Abnutzungsgrenze, Abnutzungs-prognose, Fehleranalyse, Fehlerdiagnose, Fehlerortung, Verbesserung, Änderung/Modifikation, Verfügbarkeit, Ersatzteil. g) Folgende Begriffe gestrichen: System, Anlage, Gruppe, Element, Störung, Istzustand, Sollzustand, Abweichung, Istzustandsabweichung, Sollzustandsabweichung, Schaden, Reserveteil, Verbrauchsteil, Kleinteil. h) Definitionen folgender Begriffe geändert: Funktion, Funktionserfüllung, Inbetriebnahme, Betrachtungseinheit. i) Anhang A "Fehleranalyse" aufgenommen

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