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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN 33450:2004-12

Graphisches Symbol zum Hinweis auf Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video-Infozeichen)

Englischer Titel
Graphical symbol for information about surveillance with optical-electronic devices (video-info signs)
Ausgabedatum
2004-12
Artikel mit digitalem Zusatzinhalt
EXE, Weitere elektronische Beilagen
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Originalsprachen
Deutsch
Seiten
11

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Originalsprachen
Deutsch
Seiten
11
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/9602421

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Einführungsbeitrag

Seit der Einführung des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) liegt mit dem § 6b BDSG eine Regelung zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen - Videoüberwachung - vor (Die meisten Landesdatenschutzgesetze enthalten eine vergleichbare Regelung.). Diese besagt, dass der Umstand der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind.
Die Neuregelung hat in der Praxis Fragen nach ihrer Umsetzung im Hinblick auf die Art und Weise der Kenntlichmachung von Videobeobachtung aufgeworfen. So wurde in einer gemeinsamen Initiative des Frankfurter Flughafens und der Datenschutzaufsichtsbehörden die Entwicklung eines einheitlichen international verständlichen Zeichens auf (vorerst) nationaler Ebene angestrebt.
Der am 19. Mai 2003 gegründete Arbeitsausschuss NAGD-AA 4.5-A "Video-Hinweiszeichen" im NAGD verabschiedete nun die Norm DIN 33450. Das dort beschriebene graphische Symbol besteht aus einer stilisierten Kamera auf blauem Grund, das durch Angabe der verantwortlichen Stelle und den Hinweis auf die Aufzeichnung von Bilddaten, wo notwendig, ergänzt wird. Auf der Grundlage der in der Umfrage eingegangenen Stellungnahmen wurde die stark vereinfachte Darstellung der Videokamera zur besseren Erkennbarkeit der Aussage detaillierter ausgeführt.
Das Video-Infozeichen soll künftig dazu beitragen, die Verpflichtung aus dem Gesetz, d. h. den Umstand der Videobeobachtung nach § 6b Abs. 2 BDSG, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, auf einfache Weise für alle Anwendungsfälle umzusetzen.

Inhaltsverzeichnis
ICS
01.080.10
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/9602421
Ersatzvermerk

Dokument wurde ersetzt durch DIN 33450:2022-04 .

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