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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 13138-1:2015-02

Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für am Körper getragene Auftriebshilfen; Deutsche Fassung EN 13138-1:2014

Englischer Titel
Buoyant aids for swimming instruction - Part 1: Safety requirements and test methods for buoyant aids to be worn; German version EN 13138-1:2014
Ausgabedatum
2015-02
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
32

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Ausgabedatum
2015-02
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
32
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/2145976

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Einführungsbeitrag

Der gesamte Vorgang des Schwimmenlernens wird in zwei Phasen unterteilt: - Gewöhnung an die Situation im Wasser und die Bewegung darin; - Erlernen allgemeiner Schwimmbewegungen. Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen (kurz: Auftriebshilfe(n)) sollen Personen (besonders Kindern) helfen, Schwimmen zu lernen. Gestaltung und Zweck dieser Auftriebshilfen orientieren sich an den vorstehend angegebenen Lernphasen. Auftriebshilfen sollen dem Benutzer einen positiven Auftrieb im Wasser geben und es ihm ermöglichen, die richtige Körperlage während des Schwimmens beizubehalten. Es sollte jedoch nicht vorausgesetzt werden, dass bereits die Normenkonformität der Auftriebshilfe die Ertrinkungsgefahr ausschließt, da dieses Risiko auch vom Verhalten des Schwimmers und der beaufsichtigenden Personen abhängt. Obwohl diese Europäische Norm Anforderungen an die Funktionsfähigkeit festlegt, um sicherzustellen, dass Auftriebshilfen eine entsprechende Leistung erbringen, ist es unerlässlich, dass das Produkt in der richtigen Weise und unter ständiger und sorgfältiger Überwachung verwendet wird. Es muss sichergestellt werden, dass sie der Größe der jeweiligen Träger genau angepasst werden und dass sie bei richtiger Anpassung nicht verrutschen können. Schwimmsitze sollten beim Kentern den sofortigen Ausstieg ermöglichen. Es wird daher empfohlen, diese Schwimmsitze nur bei einer Wassertiefe zu verwenden, die über der Stehtiefe des Trägers liegt. Die größtmögliche Sicherheit gegen Ertrinken kann nur durch das Anlegen von Rettungswesten erreicht werden. Eine klare Unterscheidung zwischen Hilfen zur Lebensrettung und Hilfen zur reinen Unterstützung des Auftriebs beim Schwimmenlernen ist deshalb unerlässlich. Da Auftriebshilfen keine Mittel zur Lebensrettung sind, sollten sie nur in Schwimmbädern oder an strömungs-, gezeiten- und wellenfreien Orten verwendet werden. Aus den genannten Gründen und um die Auftriebshilfen von Wasserspielzeug zu unterscheiden, werden in dieser Norm hinweisgebende Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Kennzeichnungen, Warnhinweisen und Benutzeranleitungen, behandelt. Teil 1 dieser Europäischen Norm behandelt ausschließlich Auftriebshilfen, die sicher am Körper befestigt werden (Auftriebshilfen Klasse B = für einen aktiven Benutzer). Sie sollen den Benutzer bei der Einübung der verschiedenen Schwimmbewegungen unterstützen. Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Dieses Dokument (EN 13138-1:2014) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 162 "Schutzkleidung einschließlich Hand- und Armschutz und Rettungswesten" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN (Deutschland) gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-04-04 AA "Wasserrettungs- und Sicherheitsmittel" im DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport).

Inhaltsverzeichnis
ICS
13.340.70, 97.220.40
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/2145976
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN EN 13138-1:2009-01 .

Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 13138-1:2022-03 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 13138-1:2009-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Einleitung geändert von 3 Phasen des Schwimmenlernens auf 2 Phasen des Schwimmenlernens; b) Harmonisierung zwischen allen Teilen der Normenreihe EN 13138 im Hinblick auf die Einleitung, Begriffe sowie den Abschnitt 4 "Klassifizierung"; c) Begriff 3.4 "Mindestauftrieb" neu aufgenommen; d) Begriff 3.17 "Armzug-Trainingsgerät" gelöscht, da nicht mehr im Dokument verwendet; e) Abschnitt 4 "Klassifizierung" Definitionen der Klassen A und C geändert; f) Abschnitt 5.1 Klarstellung der Klassifizierung - Eine Auftriebshilfe muss entweder Klasse A oder Klasse B oder Klasse C sein; g) Abschnitt 5.2.2 die Berechnung für den Restauftrieb vereinfacht; h) Abschnitt 5.3. neue Abschnittsüberschrift, die die Gestaltung beinhaltet; i) redaktionelle Änderungen, um 5.3 und 5.4 zusammenzufassen; j) Abschnitt 6 geändert, um das Verfahren zur Konditionierung klarzustellen; k) Abschnitt 7 Kennzeichnungen, die in Schaumstoff eingeprägt sind, aufgenommen; l) Abschnitt 7.3 Einbeziehung von Informationen zum sehr geringen Risiko des Erstickens, wenn angebissene Schaumstoffteile verschluckt werden. m) normative Verweisungen aktualisiert; n) redaktionelle Änderungen zur Harmonisierung der drei Teile der Normenreihe EN 13138.

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