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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 61347-2-7:2020-02

VDE 0712-37:2020-02

Geräte für Lampen - Teil 2-7: Besondere Anforderungen an batterieversorgte elektronische Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung (mit Einzelbatterie) (IEC 61347-2-7:2011 + A1:2017); Deutsche Fassung EN 61347-2-7:2012 + A1:2019

Englischer Titel
Lamp controlgear - Part 2-7: Particular requirements for battery supplied electronic controlgear for emergency lighting (self-contained) (IEC 61347-2-7:2011 + A1:2017); German version EN 61347-2-7:2012 + A1:2019
Ausgabedatum
2020-02
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
47

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Einführungsbeitrag

Dieser Teil der IEC 61347 legt besondere Sicherheitsanforderungen für batterieversorgte elektronische Betriebsgeräte für den Einsatz in der Notbeleuchtung in Dauer- und in Bereitschaftsschaltung fest. Er schließt besondere Anforderungen für elektronische Betriebsgeräte und Steuereinheiten für Leuchten mit Einzelbatterie für Notbeleuchtung ein, wie in IEC 60598-2-22 festgelegt. Dieses Dokument ergänzt beziehungsweise ändert die folgenden Abschnitte. Abschnitt 3 wird um die Begiffe "Ausgangsfaktor im Notbetrieb, EOFX" und "Ausgangstrom im Notbetrieb" ergänzt. Abschnitt 7 "Aufschriften" wird dahingehend ergänzt, dass für LED-Betriebsgeräte zusätzliche Angaben erforderlich werden. Der bestehende Abschnitt 20 "Funktionale Sicherheit" wird gegliedert in 20.1 "Anforderungen an Betriegsgeräte für Leuchtstofflampen" und 20.2 "Anforderungen an Betriegsgeräte für LED-Lampen". Zuständig ist das DKE/UK 521.3 "Geräte für Lampen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE. Zuständig ist das DKE/UK 521.3 "Geräte für Lichtquellen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.

Ersatzvermerk
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 61347-2-7 (VDE 0712-37):2012-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 3 wird um die Begriffe "Ausgangsfaktor im Notbetrieb, EOFX" und "Ausgangstrom im Notbetrieb" ergänzt; b) Abschnitt 7 "Aufschriften" wird dahingehend ergänzt, dass für LED-Betriebsgeräte zusätzliche Angaben erforderlich werden; c) der bestehende Abschnitt 20 "Funktionale Sicherheit" wird gegliedert in 20.1 "Anforderungen an Betriebsgeräte für Leuchtstofflampen" und 20.2 "Anforderungen an Betriebsgeräte für LED-Lampen"; d) die deutsche Fassung wurde in den Abschnitten 2 und 3 an die aktuellen Standardtexte angepasst.

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