Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
Am Montag ist es soweit:
Aus Beuth Verlag wird DIN Media.
Mehr über unsere Umbenennung und die (Hinter)Gründe erfahren Sie hier.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir am Sonntag daher kurzzeitig nicht erreichbar sein werden. Zudem können am Sonntag keine Bestellungen aufgegeben werden.
Ab Montag sind wir unter neuem Namen für Sie da!
Herzliche Grüße
Ihr Beuth Verlag
Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Norm [AKTUELL]
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Diese Norm enthält Anforderungen an die Leitung, die Sicherheit und besondere verfahrenstechnische Anforderungen an die Instandhaltung von Konstantstrom-Serienkreisen von Flugplatzbefeuerungsanlagen (AGL), wobei vorhandene nationale Normen, Anforderungen und Praktiken berücksichtigt wurden. Die Norm - betrifft Konstantstrom-Serienkreise für Flugplatzbefeuerungsanlagen auf Flugplätzen und Heliports (Hubschrauberflugplätze); - gilt besonders für Anforderungen an die Sicherheit bei der Instandhaltung eines Konstantstrom-Serienkreises einer Flugplatzbefeuerungsanlage (AGL). Es wird anerkannt, dass es bereits Konstantstrom-Serienkreise mit anderen Charakteristiken und Parametern gibt; - befasst sich hauptsächlich mit der Sicherheit von Personen und legt die verfahrenstechnischen Regeln und Grundsätze für die Instandhaltung von Konstantstrom-Serienkreisen von Flugplatzbefeuerungsanlagen fest; - gilt nicht für Flugplatzbefeuerungsanlagen mit Primärstromkreisen, deren Versorgung direkt von einer Konstantspannungsquelle aus erfolgt; - gilt nicht für die Beleuchtung von öffentlichen Straßen, Fahrbahnen oder anderen elektrischen Anlagen, die die Verwendung von Konstantstrom-Serienkreisen erfordern. Zuständig ist das DKE/K 229 "Elektrische Anlagen für Beleuchtung und Befeuerung von Flugplätzen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 61821:2003-07; VDE 0161-103:2003-07 .
Gegenüber DIN EN 61821 (VDE 0161-103):2003-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Hinzufügen von Verweisungen in den "Normativen Verweisungen"; b) Hinzufügen von Anmerkungen in den Abschnitten 5, 6 und 7; c) Änderung der Vorbereitungsarbeiten in Punkt e) von 7.2.2.