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im Jahr unseres 100-jährigen Bestehens stellen wir uns als Teil der DIN-Gruppe für die Zukunft auf – mit einem neuen Namen. 

Am 22. April 2024 ist es so weit:

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VDI 2879:2018-09

Inspektion von Anlagen und Gebäuden mit UAV (Flugdrohnen)

Englischer Titel
Inspection of installations and buildings with UAVs (unmanned aerial vehicles)
Ausgabedatum
2018-09
Originalsprachen
Deutsch, Englisch
Seiten
27

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Kurzreferat
Drohnen sind Nutzlast tragende, fernsteuerbare Komponenten in der Fernerkundung, die zu Lande, im Wasser oder in der Luft ihre Aufgaben erfüllen. Drohnen im Sinne dieser Richtlinie sind fliegende Drohnen, namentlich Multikopter und Flächendrohnen verschiedener Bauformen, Größe und Leistung, die für die Fernerkundung von technischen Objekten mit verschiedenen, dafür mitgeführten Sensoren eingesetzt werden. Die Abkürzung UAV, für Unmanned Aerial Vehicle, bezeichnet an sich ein unbemanntes Luftfahrzeug. Eine Drohne ist die fliegende Komponente eines UAS (Unmanned Aerial System) oder RPAS (Remote Piloted Aerial System), eines Drohnensystems, das neben der Drohne auch Kommandogerät für die Steuerung der Drohne, die Sensorik, Systeme für die Datenübertragung (Boden/Bord oder zu anderen Empfängern der Erkundungsergebnisse), sowie Komponenten für Betrieb, Wartung und Transport beinhaltet. Diese Systeme werden inzwischen verstärkt im Bereich Instandhaltung eingesetzt und dort gezielt zur Sichtkontrolle von Anlagen oder Gebäuden, die schlecht oder nur mit großem Aufwand besichtigt werden können (z.B. Anlagen der Prozesstechnik, Kraftwerke, PV-Anlagen, Kühltürme, Kamine, Überlandleitungen). Auch in Gebäuden werden Drohnen für Inspektions- und Vermessungsaufgaben eingesetzt. Die Richtlinie beschreibt die Einsatzgebiete und die Randbedingungen rund um den Einsatz von Drohnen, u.a. Aufstiegsgenehmigungen (auch die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit Luftrecht, Versicherung, Pilotenausbildung usw.), die Drohnen (Gewicht, Ausstattungsvarianten usw.) und ihre Sensorik (Kamera, Scanner- und Messsysteme usw.). Zielgruppe für die Richtlinie sind sowohl Betreiber von Anlagentechnik, die entweder selbst Drohnen einsetzen oder über Dienstleister ihre Anlagen und Gebäude befliegen lassen sowie die Dienstleister selbst.
Inhaltsverzeichnis
ICS
03.080.10, 03.220.50, 49.020
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