Kurzreferat
Diese Richtlinien enthalten Bestimmungen für die eigentliche Löschanlage und deren einzelne Bestandteile sowie Anforderungen an die zu schützenden Gebäude und Einrichtungen. Diese Richtlinien entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Diese Richtlinien gelten für Risiken: die in Anhang C aufgeführt und für die Auslegungskonzentrationen festgelegt sind; für die die Auslegungskonzentration nach Anhang C bestimmt ist; deren Auslegungskonzentration durch anerkannte Prüfverfahren ermittelt wurde und Mengenbemessungen sowie ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit VdS abgestimmt worden sind. Wenn Löschgase zum Schutz anderer als der unter Anhang C aufgeführten Risiken eingesetzt werden, so dürfen sie nicht bei Bränden mit der Beteiligung folgender Stoffe eingesetzt werden: Chemikalien, die Sauerstoff abgeben können, z. B. Zellulosenitrat; Oxidationsmittel enthaltende Gemische, z. B. Natriumchlorat; Chemikalien, die sich selbst thermisch zersetzen können, z. B. organische Peroxide; reaktionsfreudige Metalle, z. B. Natrium, Kalium; feste Stoffe, in denen Brände schnell tief sitzend werden können. Für Sonderanwendungen ist Rücksprache mit der Technischen Prüfstelle von VdS zu halten. Diese Richtlinien gelten nicht für Anlagen zum Schutz von offenen oder teilumschlossenen Einrichtungen sowie Explosionsunterdrückungs- und Inertisierungsanlagen. Diese Richtlinien legen Mindestanforderungen fest.