Kurzreferat
Diese Richtlinien richten sich in erster Linie an den Betreiber und bieten konkrete Hilfestellung bei den Arbeitsschutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen. Gase wie Kohlendioxid (CO2), Inertgase wie IG-100 oder IG-01 und Gemische daraus (z. B. IG-55, oder IG-541), finden als Löschgas in ortsfesten Feuerlöschanlagen Anwendung. Sie löschen Brände indem sie im Wesentlichen Luftsauerstoff von der Brandstelle verdrängen. Ebenfalls finden halogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. HFC-227ea und FK-5-1-12) als Löschgas Anwendung in ortsfesten Feuerlöschanlagen. Ihre Löschwirkung beruht auf einem chemisch physikalischen Prinzip. Die für eine ausreichende Löschwirkung erforderliche aufgebaute Löschgaskonzentration bzw. abgesenkte Sauerstoffkonzentration lässt einen dauernden Aufenthalt von Personen in dieser Atmosphäre nicht zu. Bei Kohlendioxid ist z. B. ab einer Konzentration von 5 Vol.-% CO2 mit Gesundheitsschäden zu rechnen und ab einer Konzentration von mehr als 8 Vol.-% CO2 besteht Lebensgefahr. Beim Einsatz von Löschgasen oder Gasgemischen in ortsfesten Feuerlöschanlagen sind die zu erwartenden Konzentrationen nach der Flutung durch den Errichter rechnerisch bzw. durch Probeflutung zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren. Es erfolgt eine Einstufung in die Gefährdungsklassen (siehe auch Anhang B Stoffdaten). Um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz getroffen werden. Dies können bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen sein. Diese Information findet Anwendung bei ortsfesten Feuerlöschanlagen mit Löschgasen, im Folgenden Löschanlagen genannt. Diese Information findet keine Anwendung bei Löschanlagen auf Seeschiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten der Binnenschifffahrt mit Betriebserlaubnis sowie im Bergbau unter Tage.