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Gebäudeenergiegesetz 2023

Gebäude verursachen knapp 40 Prozent des Energieverbrauchs und etwa ein Drittel der Treibhausgas-Emissionen in Deutschland und der EU. Im Zuge des Klimapakets wurde deshalb auch das GEG verabschiedet. Seine Richtlinien und Vorschriften beziehen sich sowohl auf die Hülle als auch die technische Ausstattung von Bauwerken.

Mit dem GEG ans Klimaziel

Um die Klimaziele 2030 zu erreichen, muss auch im Gebäudesektor der Ausstoß von CO2 reduziert werden. Früher ging es im Wesentlichen darum, dass Gebäude nicht zu viel Energie verlieren, heute müssen sie ihren Energiebedarf für Strom und Wärme/Kälte weitgehend selbst und aus erneuerbaren Energien produzieren. So sollen ab 2024 mindestens 65 Prozent der Heizenergie aus erneuerbaren Quellen stammen und eine Solardachpflicht für gewerbliche Neubauten wird eingeführt.

Das GEG sowie die DIN V 18599 zur Berechnung von Energiebilanzen und dem Berücksichtigen der Gebäudeautomation sind hierfür zentral. Die ermittelten Werte werden auch im Energieausweis aufgeführt. Ebenso wird in diesem Zusammenhang die Fördersystematik weiterentwickelt und angepasst, damit sie sich zukünftig konsequent an den Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter Fläche sowie den Lebenszykluskosten bemisst.

Über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2023

Politisch gewollt
Die EU legt die Ziele fest, die zu einem nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und karbonisierten Energiesystem in Europa führen sollen. Dementsprechend verfasst und aktualisiert sie auch die Richtlinien über die „Energieeffizienz“ im Allgemeinen über die „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ im Speziellen. Jedes Mitgliedsland der EU muss deshalb einen Fahrplan vorlegen, wie es bis 2050 klimaneutral werden will. In der Folge wurde in Deutschland unter anderem 2020 das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), beschlossen und veröffentlicht.
 

Einfacher durch Zusammenführung
Im GEG wurden bereits bestehende Gesetze in einem einzigen Regelwerk zusammengeführt. Bis jetzt wurden durch das EnEG der Rahmen im Gebäudebau und in der EnEV die bauphysikalischen Details, die technische Ausrüstung sowie die Berechnungsverfahren zum Gesamtenergiebedarf festgelegt. Zusätzlich gab es das EEWärmeG, das die Verwendung und den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor regelte. Durch die Einführung des GEG kommt es zu einer Entbürokratisierung und Vereinfachung durch aufeinander abgestimmte Regeln der energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und den Einsatz erneuerbarer Energien.
 

Wesentliche Veränderungen im GEG 2023
Das GEG gilt seit dem 1. November 2020. Es sollte ursprünglich in 2023 überprüft werden – stattdessen legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 29. April 2022 einen Referentenentwurf für eine Novelle vor. Dieser wurde, in einer geänderten Form, vom Bundestag am 7. Juli 2022 beschlossen und vom Bundesrat am 8. Juli 2022 gebilligt. Das neue GEG tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Der wesentliche Inhalt des aktualisierten GEGs ist, dass der bisherige Effizienzhaus-55-Standard zur gesetzlichen Regel für alle Neubauten wird. Dazu wird der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent reduziert. Auch das in Anlage 5 des GEG geregelte, vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude wurde angepasst. Anlagenoptionen, die in dieser Methode nicht aufgeführt sind, sind weiterhin durch das Referenzgebäudeverfahren umsetzbar, so dass dieses technologieoffen ist.

Somit betreffen die Aktualisierungen vor allem die Paragrafen, die sich mit der Energieeffizienz sowie den Berechnungsverfahren für Neubauten beschäftigen: §15 und §18 zum Gesamtenergiebedarf, § 22 Primärenergiefaktoren, § 23 Erneuerbarer Strom, § 24 Einfluss Wärmebrücken, § 31 GEG-easy Wohngebäude.

Hintergrund
Der Effizienzhaus-55-Standard hat sich in den vergangenen Jahren bereits als Neubaustandard am Markt etabliert. Er zeichnet sich durch eine gute Dämmung der Gebäudehülle und weitere Effizienzmaßnahmen, den Einsatz von erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteversorgung oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz aus. Meist werden keine fossilen Brennstoffe mehr eingesetzt. Gegenüber dem bislang geltenden gesetzlichen Mindestmaß für Neubauten, dem Effizienzhaus-75-Standard, sinkt der Primärenergieverbrauch um rund 30 Prozent.
 

Ausblick
Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, sollen die gesetzlichen Neubaustandards stufenweise angehoben werden. Ein Zwischenschritt stellt die erhöhte Anforderung hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs für zu errichtenden Gebäude ab 2023 dar. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann der Effizienzhaus-40-Standard zum gesetzlichen Maß für Neubauten. Der Zwischenschritt soll dafür sorgen, dass sich sämtliche Beteiligten (Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung) auf die Anhebung des gesetzlichen Neubaustandards vorbereiten und nicht auf den Effizienzhaus-75-Standard zurückfallen.


Weitere Änderungen im GEG

  • Anteilige Nutzung mindestens einer Form der erneuerbaren Energie zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs - etwa gebäudenahe Quellen oder erneuerbare Fern-/Abwärme.
  • Bei wesentlichen Renovierungen muss eine Beratung durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen.
  • Die „Innovationsklausel“ (Paragraf 103) ermöglicht, Quartierslösungen für Gebäude in räumlichem Zusammenhang zu betrachten: Bis Ende 2025 können mehrere Gebäude und einzelne Quartiere in Abhängigkeit voneinander bewertet werden.
  • Ab 2024 wird die DIN V 18599 („Energetische Bewertung von Gebäuden“) die alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden.
  • Strom aus einer Erneuerbaren-Energie-Anlage kann mit der Novellierung vereinfacht, Strom aus Photovoltaik beim Jahres-Primärenergiebedarf vollständig angerechnet werden.
  • Die bisherigen Paragrafen 2, 3 und 4 werden im Zuge des GEG 2023 gestrichen.
  • Vereinfachtes Nachweiseverfahren für zu errichtende Wohngebäude: Bauteilanforderungen richten sich nach den maximalen Höchstwerten der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der einzelnen Bauteile, die Anlage 5 nennt.
  • Für das Einhalten des maximalen Gesamtenergiebedarfs eines Neubaus und Bestandsgebäudes ist das Anlagenkonzept zur Wärme- und Kälteversorgung entscheidend.


Bauherren werden unterstützt
Laut EU-Kommission „machen Gebäude 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der CO2-Emissionen in der EU aus. Derzeit sind etwa 35 % der Gebäude in der EU über 50 Jahre alt. Mit einer Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden könnten der Gesamtenergieverbrauch in der EU um 5 bis 6 % und die CO2-Emissionen um rund 5 % verringert werden.“ Deshalb dürfen ab 2021 in der EU nur Immobilien errichtet werden, die ihren sehr geringen Energiebedarf überwiegend selbst decken ("Niedrigstenergiegebäude"). Dazu formuliert das deutsche GEG unter anderem Kriterien der Energieeffizienz an zu errichtende und bestehende Gebäude und deren technische Ausstattung. Mit diesen Anforderungsniveaus gehen Anpassungen der Regelung zu Fördermaßnahmen einher.

Umweltfreundliches Handeln unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie bieten Fördermittel für Maßnahmen zur Energieeffizienz, für erneuerbare Energien, Neu- und Bestandsbauten sowie Produktionsanlagen/-prozesse.


Gut zu wissen: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit August 2022 gelten bei der BEG neue Förderbedingungen. Sie betreffen Komplett- und Teilsanierungen sowie die noch laufende Neubauförderung: Die Fördersätze für Einzelmaßnahmen werden gesenkt, gasverbrauchende Anlagen herausgenommen und ein Bonus von zusätzlich zehn Prozent für einen Heizungstausch eingeführt. In einem nächsten Schritt erfolgt die Ausrichtung der
Förderung auf neue Gebäude ab 2023.


Das GEG und der Energieausweis
Die verpflichtende Energieberatung beim Kauf oder bei einer umfassenden Sanierung ist zusätzlich zum Energieausweis obligatorisch. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Dieser wird insgesamt gesehen belastbarer: Berechnungen müssen eingesehen und Angaben der Eigentümer sorgfältig geprüft werden. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Ausweis angegeben sein.
 

Fazit und Ausblick
Das GEG soll zum sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden führen, eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zum Erzeugen von Wärme und Kälte im Interesse des Klimaschutzes forcieren und die Abhängigkeit von Energieimporten reduzieren. Es ist somit auch ein Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutschland und das Verringern von Treibhausgasemissionen - in der Folge ein Schritt für die Reinhaltung der Luft.

Mit dem bundesweit einheitlichen Regelwerk gibt die Regierung zum einen berechenbare, technische und rechtliche Standards für den deutschen Markt vor. Zum anderen möchte sie damit Leitgedanken ihrer Nachhaltigkeitsstrategie umsetzen, insbesondere den „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie“ sowie „Maßnahmen zum Klimaschutz“. Inwiefern das GEG 2023 in der Praxis dazu führt, die genannten Ziele zu realisieren, kommt im Jahr 2026 auf den Prüfstand.

Text: Bettina Gehbauer-Schumacher I Fotos: Adobe Stock

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