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Circular Economy – ein Modell der Produktion und des Verbrauchs, bei dem bestehende Materialien und Erzeugnisse möglichst lange und intensiv genutzt werden. Dieser Megatrend bekommt aktuell einen immer konkreter werdenden Rechtsrahmen: Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft steht im Mittelpunkt der umweltpolitischen Dimension des „Green Deal“, des elementaren Bausteins auf dem Weg zur Klimaneutralität in der EU 2050. Der „Aktionsplan Kreislaufwirtschaft“ kündigt dazu verschiedenste Ansätze zum Fördern nachhaltiger Produkte sowie zum Unterstützen des grünen Wandels an. In diesem Zusammenhang sind unter anderem die folgenden Aspekte wichtig:
Ziel der Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist, harmonisierte Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten festzulegen. Die Mindestanforderungen an das Verwenden werden durch das Bauordnungsrecht der Mitgliedstaaten definiert. Die harmonisierten technischen Spezifikationen der EU-BauPVO beschränken sich daher auf das Festlegen von Prüfverfahren und einer gemeinsamen Fachsprache.
EU-Parlament, -Rat und -Kommission haben sich jüngst im Trilog-Verfahren auf eine Novellierung geeinigt. Damit soll das bestehende Regelungskonzept der Verordnung aktualisiert, angepasst und präzisiert werden. Das betrifft vor allem:
Die Verordnung gilt für das Entwickeln von Normen ab dem Tag des Inkrafttretens; für die weiteren Artikel nach 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens und für den Artikel 90 nach Ablauf von 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen BauPVO.
Nach dem Überarbeiten und Übersetzen des Verordnungstexts in die 24 Amtssprachen der EU steht die formelle Annahme des Trilog-Ergebnisses durch das Parlament und den Rat an. Die neue BauPVO tritt dann voraussichtlich gegen Ende 2024 in Kraft. Das Ganze ist Teil des Kreislaufwirtschaftspakets, das die EU-Kommission am 30. März 2022 vorlegte, was wiederum Teil des „Green Deal“ und des Aktionsplans Kreislaufwirtschaft ist.
Die Mitgliedstaaten beschlossen am 22. Dezember 2023 eine Neufassung der EU-Ökodesign-Richtlinie. Sie definiert nun Regeln, die für fast alle Produkte im Binnenmarkt gelten, nicht mehr nur rein für die energieverbrauchsrelevanten. Dabei geht es um die Produktgestaltung, die für bis zu 80 Prozent der Umweltauswirkungen während des Produktlebenszyklus maßgeblich ist, also um Informationen zu Eigenschaften sowie den eingesetzten Materialen. Ziel ist, künftig ressourcensparend hergestellte, langlebige, reparierbare und energieeffiziente Produkte im Markt zu haben. Die Richtlinie tritt voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 in Kraft.
Die EU-Ökodesign-Richtlinie beinhaltet unter anderem Regeln für einen digitalen Produktpass (DPP): Alle wesentlichen Informationen zu Inhaltsstoffen, Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur- und Demontagemöglichkeiten, einschließlich Option zum Recyceln oder Entsorgen. So werden Verbrauchern/Unternehmen fundierte Entscheidungen ermöglicht, Behörden Prüfungen und Kontrollen erleichtert sowie die Umweltauswirkungen über den Lebenszyklus aufgezeigt. Der DPP könnte damit zu einer Art digitalem Zwilling des jeweiligen Produkts werden. Über die genaue Ausgestaltung verhandeln die europäischen Institutionen momentan.
Geplant ist auch, die DPP-Informationen in ein übergreifendes System zu integrieren. Das avisierte Bauproduktpassregister würde so ein umfassendes Management aller Daten der DPP über die gesamten Wertschöpfungsketten erfordern. Hierfür lassen sich beispielsweise vorhandene IT-Infrastrukturen (wie EU-Cloud-Plattform „GaiaX“) und entsprechende Ansätze (wie „Product Lifecycle Management“ im Anlagenbau und bei Gebäuden) nutzen.
Das EU-Parlament stimmte am 21. November 2023 für ein "Recht auf Reparatur". Damit soll neben der gesetzlichen Garantie ein neues Recht für Verbraucher eingeführt werden: ein Anspruch auf Reparatur für Kunden gegenüber Herstellern für Produkte, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind und unter die Reparaturstandards der Ökodesign-Richtlinie fallen – beispielsweise Handys, Kühlschränke, Staubsauger. Wenn Geräte künftig innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Garantie kaputtgehen, soll eine Reparatur der Standard sein.
Entscheidend ist, wie das „Recht auf Reparatur“ ausgestaltet wird. Die Einigung sieht vor, dass sich Verbraucher für eine Reparatur direkt an die Hersteller wenden können, auch wenn sie ein Produkt beim Händler gekauft haben. Reparaturen sollten von eigenen oder autorisierten Werkstätten der Hersteller und Händler und von freien Werkstätten durchgeführt werden können. Geplant ist außerdem eine Matchmaking-Plattform für Reparaturbetriebe und Verbraucher – jeweils online auf nationaler Ebene.
Für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft sind auch Innovationen, Investitionen und ein Umdenken in puncto Lieferketten nötig. Kleinen und mittelgroßen Unternehmen stehen dafür in Deutschland verschiedene Förderprogramme zur Verfügung, die entsprechende Forschung und Entwicklung oder betriebliche Investitionen unterstützen – so beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Die zirkuläre Wertschöpfung stellt ein wirtschaftliches System dar, das restaurativ und regenerativ arbeitet: geschlossene Kreisläufe, die Abfälle vermeiden und verwerten, durch ganzheitlich gestaltete Materialien, Produkte und Systeme etablieren. Ziele sind ein nachhaltiger Stoffstrom und ein ebensolches Energiesystem.
Die Bundesregierung will demgemäß eine Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie auflegen. Große Potenziale, die Klima- und Umweltbelastungen zu minimieren, können sich zum Beispiel im Bausektor entfalten, einem Bereich mit derzeit hohem Ressourcenverbrauch. Für ein Gelingen der Kreislaufwirtschaft sind insgesamt gesehen branchenneutrale Standards, verändertes Verbraucherverhalten sowie passende Geschäftsmodelle notwendig.