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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
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Der Norm-Entwurf legt Regeln für die Protokollierung der Anwendung von ionisierender Strahlung in der Strahlentherapie fest, sofern diese mit Elektronenbeschleunigern oder Röntgen- oder Gammabestrahlungseinrichtungen erzeugt wird. In der "Richtlinie für den Strahlenschutz bei Verwendung radioaktiver Stoffe und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen in der Medizin" ist zum Schutz des Patienten eine Aufzeichnungspflicht über die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen im Geltungsbereich dieser Richtlinie festgelegt. Zweck dieses Norm-Entwurfs ist es, die erforderlichen Regeln bereitzustellen. Da hinsichtlich der Anwendung am Menschen kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Bestrahlungseinrichtungen besteht, für deren Betrieb die Strahlenschutzverordnung oder die Röntgenverordnung zur Anwendung kommt, erstreckt sich der Anwendungsbereich der aufgestellten Regeln auch auf den Geltungsbereich der Röntgenverordnung. Der Norm-Entwurf enthält außerdem Regeln zur Dosisspezifikation für den strahlentherapeutischen Bericht. Hadronen- und Ionenstrahlung wurden in diesem Norm-Entwurf nicht aufgenommen. Die Protokollierung von deren Anwendung in der Strahlentherapie kann weitestgehend den Regeln des vorliegenden Norm-Entwurfs unter Beachtung der Problematik der Dosisspezifikation folgen. Die Protokollierung bei der medizinischen Anwendung ionisierender Strahlung in der Brachytherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist in DIN 6827-3 geregelt. Der Norm-Entwurf wurde im Arbeitsausschuss NA 080-00-05 AA "Strahlentherapie" des DIN-Normenausschusses Radiologie (NAR) in Arbeitsgemeinschaft mit der Deutschen Röntgengesellschaft erstellt.
Dokument wurde ersetzt durch DIN 6827-1:2020-10 .
Gegenüber DIN 6827-1:2000-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Der Begriff der Referenzdosis wurde erweitert, um Dosierungen nicht mehr nur auf einen Referenzpunkt, sondern auf statistische Dosisgrößen zu ermöglichen, wie es moderne Strahlentherapieverfahren erfordern. b) Die Möglichkeit der elektronischen Dokumentation wurde eingeführt. c) Die Rolle des Qualitätsmanagementsystems (QM-System) bei der Protokollierung wurde festgelegt. d) Veraltete normierte Begriffe wurden ersetzt oder entfernt. e) Die Zahl der Begriffe wurde auf wesentliche Begriffe reduziert. f) Die Protokollierstufen wurden gestrichen g) Die Verpflichtung, bedeutsame Vorkommnisse zu protokollieren, wurde aufgenommen. h) Die informativen Anhänge A bis D wurden ersatzlos gestrichen.