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Norm-Entwurf

DIN EN 12312-4:2021-02 - Entwurf

Luftfahrt-Bodengeräte - Besondere Anforderungen - Teil 4: Fluggastbrücken; Deutsche und Englische Fassung prEN 12312-4:2020

Englischer Titel
Aircraft ground support equipment - Specific requirements - Part 4: Passenger boarding bridges; German and English version prEN 12312-4:2020
Erscheinungsdatum
2021-01-08
Ausgabedatum
2021-02
Originalsprachen
Deutsch, Englisch
Seiten
77

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Erscheinungsdatum
2021-01-08
Ausgabedatum
2021-02
Originalsprachen
Deutsch, Englisch
Seiten
77
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/3213268

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Einführungsbeitrag

Dieser europäische Norm-Entwurf legt die technischen Anforderungen zur Minimierung der in Abschnitt 4 aufgelisteten Gefährdungen fest, die bei Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung von Fluggastbrücken (PBB) bei vorgesehener Verwendung einschließlich vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbarem Missbrauch auftreten können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ausgeführt werden. Er berücksichtigt auch einige Anforderungen, die von offiziellen Stellen, Herstellern von Luftfahrzeugen und Bodengeräten (GSE, en. Ground Support Equipment) sowie Luftverkehrs- und Abfertigungsgesellschaften als wesentlich erachtet werden. Dieses Dokument wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 274 "Luftfahrt-Bodengeräte" (Sekretariat: DIN, Deutschland) erarbeitet. Der zuständige Arbeitsausschuss im DIN-Normenausschuss Luft- und Raumfahrt (NL) ist der NA 131-08-01 AA "Luftfracht und Bodengeräte".

Inhaltsverzeichnis
ICS
49.100
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/3213268
Ersatzvermerk
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 12312-4:2014-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 2, Normative Verweisungen, aktualisiert; b) in Abschnitt 3, Begriffe, wurden die Begriffe "automatische Nachführung", "autonomer Betrieb", "Fernsteuerung", "Vorpositionierung", "Bodenstromversorgung, (en: GPU)", "vorbehandelte Luft, (en: PCA)", "Mono-Steuerkonsole" und "ferngesteuerte Multi-Steuerkonsole" hinzugefügt; c) in Abschnitt 3, Begriffe, wurden die Definitionen für "Servicetreppenzugang" und "automatische Steuerung" aktualisiert; d) in 5.1.4 a) wurde zur Verdeutlichung ein Beispiel hinzugefügt; e) 5.1.6 und 5.1.7 wurden hinzugefügt, um die Sicherheit des Bodenpersonals zu verbessern; f) 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.10 wurden geändert; g) 5.2.3 und 5.2.13 wurden hinzugefügt, um die Sicherheit beim Betrieb der Fluggastbrücke zu verbessern; h) die ehemaligen Unterabschnitte 5.2.3, 5.2.4, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.2.2.8, 5.2.9, 5.2.11, 5.5.1, 5.5.2, 5.5.4, 5.6.5, 5.10.5, 5.10.6, 6.2 b), 6.2 c) wurden neu nummeriert; i) 5.3.1 und 5.3.2 wurden geändert; j) 5.4.1 wurde geändert; k) 5.4.6 wurde hinzugefügt, um die Sicherheit im Falle eines Ausfalls des Synchronisationssystems zu verbessern; l) 5.5.1 wurde hinzugefügt, um die Sicherheit beim automatischen Nachführen zu verbessern; m) ehemalig 5.5.3 wurde neu nummeriert und geändert; n) 5.6.2 wurde geändert; o) 5.6.4, 5.10.4, 5.12.5, 6.2 a), 6.3 c) wurden gestrichen; p) 5.7.3 wurde geändert; q) 5.8.6 und 5.8.8 wurden geändert; r) 5.8.9 wurde hinzugefügt, um die Sicherheit von Personen zu verbessern, die die Fluggastbrücke betreten während sie sich in Bewegung befindet; s) in 5.9.5 wurde die ANMERKUNG geändert; t) 5.9.6 und 5.9.7 wurden geändert; u) 5.10.1, 5.10.2 und 5.10.3 wurden geändert; v) 5.11.4 und 5.11.8 wurden geändert; w) 5.11.11 wurde hinzugefügt, um die Sicherheit bei ferngesteuertem Betrieb zu verbessern; x) 5.12.6 wurde neu nummeriert und geändert; y) Abschnitt 6 und Abschnitt 7 wurden getauscht; z) die ehemaligen Unterabschnitte 6.3 b) und d) wurden neu nummeriert und geändert; aa) der ehemalige Unterabschnitt 6.3 g) wurde hinzugefügt, um die Sicherheit der Passagiere beim Ein- und Aussteigen zu verbessern; bb) die ehemaligen Unterabschnitte 6.4 c) und d) wurden geändert; cc) in Anhang A, Tabelle A.1, wurden die Punkte 1, 7, 8, 9, 10 aktualisiert.

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