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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 1709:2014-09 - Entwurf

Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen; Deutsche Fassung prEN 1709:2014

Englischer Titel
Safety requirements for cableway installations designed to carry persons - Precommissioning inspection, maintenance, operational inspection and checks; German version prEN 1709:2014
Erscheinungsdatum
2014-08-08
Ausgabedatum
2014-09
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
22

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Einführungsbeitrag

Dieses Dokument legt die Sicherheitsanforderungen an die Erprobung, Instandhaltung und Betriebskontrollen von Seilbahnen für den Personenverkehr fest. Dabei werden die verschiedenen Seilbahnsysteme und deren Umgebung berücksichtigt. Es enthält Anforderungen an die Unfallverhütung und den Arbeitnehmerschutz. Es gilt weder für die Seilbahnen des Güterverkehrs noch für die Schrägaufzüge. Dieses Dokument behandelt nicht die Abnahmeprüfung vor Aufnahme des öffentlichen Betriebes. Das zuständige Normungsgremium ist NA 087-00-16 AA "Seilbahnen".

Inhaltsverzeichnis
ICS
45.100
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1709:2013-03 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 1709:2004-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) 4.2.2, h) wurde hinsichtlich mangelnder Dokumentation ergänzt. b) Die Einteilung von Abschnitt 5 wurde geändert, um den Begriff "Erprobung" nach 3.1 konsequent umzusetzen. c) Abschnitt 5 wurde geändert, um die Unterschiede zwischen den hier behandelten beiden Kategorien von Unterlagen (Unterlagen, anhand derer die plangemäße Ausführung der Anlage festzustellen ist, und Unterlagen, welche die Lieferanten dem Betreiber aushändigen haben) klarzustellen. d) 5.2 wurde gestrichen, da im geänderten 5.1 bereits enthalten. e) Die Reihenfolge der Aufzählung in 5.3 wurde an die Richtlinie 2000/9/EG und an 6 angepasst. f) In 5.3.3 im letzten Absatz wurde die sachverständige Person gestrichen, da dies Angelegenheit der nationalen Mitglieder ist (betrifft nur die Arbeitssicherheit). g) In 5.3.3, k) wurde die Erprobung gestrichen, weil im Widerspruch zur Überschrift und die Durchführung von Bergeübungen in den nationalen Vorschriften bzw. in EN 1909 geregelt werden. h) 5.4, letzter Absatz, wurde gestrichen da in EN 12397 bereits geregelt. i) In 6.1 wurden die Bestimmungen über die Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten in einem Punkt zusammengefasst und erweitert. j) 6.1.1 (neu 6.1.2) wurde geändert, da nach 5.5 die Lieferanten die Anleitungen für die Instandhaltung bereitzustellen haben. k) Die Definition der Inspektion in 6.3.1 wurde durch die Angabe zeitlicher Erfordernisse erweitert. Damit wurde auch ein Unterschied zum Begriff "Prüfung" in der EN 1907 hergestellt. l) Die Bestimmungen in 6.3.1 für die Bauwerke gelten generell und wurden auf alle Anlageteile ausgeweitet. m) In 6.3.2 und 6.3.5 wurde die augenscheinliche Prüfung von Schrauben und Nieten von feste auf lockere und fehlende Elemente geändert und die augenscheinliche Prüfung hinsichtlich Deformationen auf alle Bauteile erweitert. n) In 6.3.3 entfielen lit a), c), i), k) und Teile von lit m). Die Reihenfolge der Aufzählung wurde an die Richtlinie 2000/9/EG angepasst. o) In 6.3.5 wurde die Reihenfolge von Aufzählungen an die Richtlinie 2000/9/EG angepasst und ein Abschnitt über bewegliche Bergeeinrichtungen aufgenommen. p) 6.3.5.2 wurde durch Detailbestimmungen für Holzbauten und für das Terrain im Umfeld der Bauwerke ergänzt. q) Der Großteil der ursprünglich in 6.3.6 enthaltenen Bestimmungen für Standseilbahnen ist generell gültig und wurde auf alle Seilbahnsysteme erweitert. Um einen fassbaren qualitativen Unterschied gegenüber den jährlichen Inspektionen nach 6.3.5.2 herzustellen, wurde für die mehrjährige Inspektion von Kunstbauten (Tunnel, Galerien, Brücken) und Erdankern die Prüfung durch sachverständige Person eingeführt. r) Die Intervalle und der Umfang der Inspektionen in 6.3.7 wurden geändert. s) Die Bestimmungen über die Bauwerke in 6.4 entfielen, da sie eine Wiederholung gleichartiger Bestimmungen in dieser Norm darstellen. t) 6.5 wurde ersatzlos gestrichen. u) Abschnitt 7 wurde begrifflich und in der Gliederung überarbeitet. v) Abschnitt 8 wurde gestrichen, da an anderen Stellen der Norm bereits geregelt.

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