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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
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Dieser europäische Norm-Entwurf beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung des Citriningehalts in Lebensmitteln (Getreide, rotem Reis (RYR, en: red yeast rice)), Kräutern und Nahrungsergänzungsmitteln mit Flüssigchromatographie und Tandem-Massenspektrometrie (LC-MS/MS). Das Mycotoxin Citrinin ist ein Polyketid-Sekundärmetabolit, das hauptsächlich nach der Ernte in Nahrungsmitteln und Futtermitteln durch mehrere Pilze der Gattungen Penicillium (zum Beispiel P. citrinum), Aspergillus (zum Beispiel A. candidus) und Monascus (zum Beispiel M. purpureus) gebildet wird. Citrinin tritt vorwiegend in gelagerten Körnern wie Reis, Mais, Weizen, Gerste, Hafer und Roggen auf. Citrinin kann als Schadstoff in rotem mit Monascus purpureus fermentiertem Reis und dessen formulierten Nahrungsergänzungsmitteln gefunden werden. In der europäischen Rechtssetzung sind Anforderungen für die Probenahme und Analysenverfahren für Citrinin festgelegt (VO (EG) Nr. 401/2006, VO (EU) Nr. 519/2014). Daher erschien eine europaweit einheitliche Bestimmung von Citrinin erforderlich. Dieses Projekt wird unter dem Mandat M520 der Europäischen Kommission erarbeitet. Das Verfahren wurde für Citrinin in rotem Reis und in entsprechend zusammengesetzten Nahrungsergänzungsmitteln im Bereich von 2,5 µg/kg bis 3 000 µg/kg sowie für Citrinin in Weizenmehl im Bereich von 2,5 µg/kg bis 100 µg/kg validiert. Laborerfahrungen haben gezeigt, dass dieses Verfahren auch auf weißen Reis, auf Kräuter wie Ginkgo-Biloba-Blätter in Pulverform und entsprechend zusammengesetzte Nahrungsergänzungsmittel im Bereich von 2,5 µg/kg bis 50 µg/kg anwendbar ist. Das zuständige nationale Gremium ist der DIN-Arbeitsausschuss NA 057-01-03 AA "Biotoxine" des Normenausschusses Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL). Das zuständige europäische Gremium ist die CEN/TC 275/WG 5 "Biotoxins".
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 17203:2021-08 .
Gegenüber DIN EN 17203:2019-03 wurde folgende Änderungen vorgenommen: a) die Notwendigkeit, täglich neue Kalibrierlösungen herzustellen, wurde gestrichen (5.24); b) die Anforderung für Kreuzkontamination unter 1 % wurde gestrichen (6.14.2); c) der letzte Teil "im negativen Ionenmodus" des zweiten Absatzes vor Tabelle 2, beginnend mit "wenn ein Addukt-Ion als Vorgänger-Ion verwendet wird", wurde gestrichen, da für dieses Verfahren nicht anwendbar (7.5.2); d) in Tabelle 2 wurde die letzte Spalte für den zweiten Qualifier wieder eingeführt (7.5.2); e) Absatz 3 wurde mit anderen Normen der CEN/TC 275/WG 5 abgestimmt (8.1).