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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
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Dieses Dokument legt ein gravimetrisches Verfahren und ein Schwingungsverfahren zur Bestimmung der linearen Dichte von Textilfasern fest, die jeweils anzuwenden sind für: a) Faserbündel; b) einzelne Fasern. Nützliche Daten können für Chemiefasern und, mit geringerer Genauigkeit, für Naturfasern gewonnen werden. Die Verfahren können nur bei solchen Fasern angewandt werden, die sich gerade richten lassen und bei den Bündeln während der Prüfvorbereitung parallelisiert werden können. Sie lassen sich nur richtig anwenden, wenn die Fasern weitgehend entkräuselt sind. Für sich verjüngende Fasern sind sie nicht anwendbar.
Dieses Dokument (prEN ISO 1973:2020) wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 38 "Textiles" in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 248 "Textilien und textile Erzeugnisse" erarbeitet, dessen Sekretariat von BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird.
Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-05-21 AA "Physikalisch-technologische Prüfverfahren für Textilien" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP).
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN ISO 1973:2021-12 .
Gegenüber DIN EN ISO 1973:1995-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Ergänzung von ISO 6989 "Textile fibres; Determination of length and length distribution of staple fibres (by measurement of single fibres)" in Abschnitt 2 "Normative Verweisungen" und in 8.2.1; b) Ergänzung einer Anmerkung, die das Aufbringen der Zugkraft in 3.2 näher beschreibt; c) Zulassung eines Korrekturfaktors (bei Messungen an steifen Fasern) in 4.2 "Schwingungsverfahren für Einzelfasern", 8.2.1 und 10.3 "Prüfergebnisse des Schwingungsverfahrens"; d) Zulassung einer Prüfeinrichtung ohne Skale, jedoch mit einer Anzeige, bzw. des Anschlusses an ein Computersystem in 4.2 "Schwingungsverfahren für Einzelfasern"; e) Korrektur der Benummerung von 5.2.2 "Pinzette" (anstelle von 5.1.6); f) Zulassung einer automatischen Aufbringung einer Spannkraft anstelle der Verwendung einer Pinzette in 5.2.2 "Pinzette" und 8.2.3; g) Korrektur der Berechnungsgleichungen in A.1.2 "Berechnungen" und A.2 "Schwingungsverfahren - Einzelfasern"; h) Überprüfung der grammatikalischen und linguistischen Konsistenz der Definitionen in 4.2 "Schwingungsverfahren für Einzelfasern", 8.1.3, 8.2.2, 9.1.1, A.1.2 "Berechnungen" und A.2 "Schwingungsverfahren - Einzelfasern"; i) Anpassung an die aktuell gültigen Gestaltungsregeln.