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Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die diagnostische Radiologie liefert den größten Beitrag zur künstlichen ionisierenden Strahlung, der die Öffentlichkeit ausgesetzt ist. Die Reduzierung der Strahlenbelastung, der Patienten bei medizinischen Röntgenuntersuchungen oder Verfahren ausgesetzt sind, ist deshalb in den letzten Jahren ein zentrales Thema geworden. Der Zweck routinemäßiger Messung des Dosisflächenprodukts ist es, zu einer allgemeinen Reduktion der Strahlung beizutragen, der Patienten ausgesetzt sind, die sich medizinischen Röntgenuntersuchungen unterziehen. Sofern adäquate Aufzeichnungen durchgeführt werden, ist es möglich, Patientendosen zu ermitteln, verschiedene Untersuchungstechniken zu vergleichen, eine Technik einzuführen, die für einen Patienten ein Minimum an Strahlung bedeutet, und die Einhaltung dieser Technik sicherzustellen; in dieser Hinsicht nehmen solche Messungen einen besonders wichtigen Platz in Ausbildungseinrichtungen ein. Die Prüfung von Aufzeichnungen kann auch eine Verschlechterung der Effizienz des Bilderzeugungssystems anzeigen. Dosisflächenprodukt-Messgeräte müssen eine zufriedenstellende Qualität aufweisen und deshalb die in diesem internationalen Norm-Entwurf dargelegten speziellen Anforderungen erfüllen. Zuständig ist das DKE/GK 813 "Elektrische und mechanische Sicherheit in der radiologischen Technik" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN IEC 60580:2021-07 .
Gegenüber DIN EN 60580:2001-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Eine zweite Klasse von Geräten mit engeren Unsicherheitstoleranzen wird eingeführt; b) diese Norm wurde erweitert, um andere Detektoren als Ionisationskammern aufzunehmen; c) die Strahlungsqualitäten wurden entsprechend den neuen Festlegungen in IEC 61267 aktualisiert; d) eine Anforderung an die Linearität der Messung der Dosisflächenproduktleistung wurde hinzugefügt; e) die Anforderung an die Lichtdurchlässigkeit der Kammer wurde von 70 % auf 60 % geändert; f) die deutsche Fassung wurde im Abschnitt 2 an den aktuellen Standardtext angepasst.