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§ 10 Haftung und genehmigte Allgemeine Versicherungsbedingungen (redaktionelle Änderung), § 13 Nr. VOB/B (Gewährleistungsrecht - Mangelbegriff). Der Begriff "Gewährleistung" soll durch den Mangelbegriff ersetzt werden, der näher erläutert wird. Die Verjährungsfristen verlängern sich bei Bauwerke und Holzerkrankungen auf 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück auf 2 Jahre. Die Verjährungsfrist für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen beläuft sich weiterhin auf 1 Jahr. §17 Nr. 8 die Rückgabefrist für die Sicherheit für Vertragserfüllung und Gewährleistung wird verkürzt. §16 Nr. 5 die Verzugszinsen sollen von 5% auf 8% angehoben werden. §17 Nr. 4 eine Bürgschaft auf erstes Anfordern soll ausgeschlossen werden.