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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN 6815:2005-05

Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und wesentlicher Änderung

Englischer Titel
Medical X-ray equipment up to 300 kV - Rules for testing of radiation protection after installation, maintenance and essential modification
Ausgabedatum
2005-05
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
30

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Einführungsbeitrag

Die Norm wurde im Arbeitsausschuss NAR/AA 2 "Strahlenschutz" erstellt. Sie enthält strahlenschutztechnische Festlegungen im Sinne der Röntgenverordnung (RöV) und ist im Zusammenhang mit der Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungspflichtigen Störstrahlern (SV-RL) anzuwenden. In der SV-RL wird hinsichtlich Röntgeneinrichtungen in der Heil- und Zahnheilkunde bei vielen Prüfpositionen auf diese Norm verwiesen. Umgekehrt ist mit dieser Norm beabsichtigt, technische Prüfungen an medizinischen Röntgeneinrichtungen nur im Kontext mit der SV-RL zu realisieren. Die Prüfung erstreckt sich auf Ausrüstung, Zustand und Funktion der bautechnischen Strahlenschutzvorkehrungen, der Röntgeneinrichtung und des Zubehörs, um festzustellen, ob durch das Zusammenwirken aller Komponenten der Röntgenanlage der Strahlenschutz von Patient, Personal und von Personen, die sich in benachbarten Bereichen aufhalten, sichergestellt ist und bei der Untersuchung von Menschen die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird. Technische Prüfungen dienen der Beurteilung, ob beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, um die Strahlenschutzvorschriften einzuhalten.

Inhaltsverzeichnis
ICS
11.040.50, 13.280
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN 6815:1992-04 .

Dokument wurde ersetzt durch DIN 6815:2013-06 .

Dieser Artikel wurde berichtigt durch: DIN 6815 Berichtigung 1:2005-11 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN 6815:1992-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) redaktionelle Überarbeitung und Anpassung an den Stand der Technik; b) Berücksichtigung der CE-Kennzeichnung von Röntgenstrahlern für die medizinische Nutzung nach dem Medizinproduktegesetz; c) Anpassung an die Strahlenschutzmessgrößen nach § 2 Nr. 2 RöV; d) Berücksichtigung der Reduktion der Dosisgrenzwerte durch die RöV.

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