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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 15376:2011-04

Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Ethanol zur Verwendung als Blendkomponente in Ottokraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 15376:2011

Englischer Titel
Automotive fuels - Ethanol as a blending component for petrol - Requirements and test methods; German version EN 15376:2011
Ausgabedatum
2011-04
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
13

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2011-04
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Deutsch
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Einführungsbeitrag

Dieses Dokument wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 19 "Gasförmige und flüssige Kraft- und Brennstoffe, Schmierstoffe und verwandte Produkte mit mineralölstämmiger, synthetischer oder biologischer Herkunft" erarbeitet, dessen Sekretariat vom NEN (Niederlande) gehalten wird.
Das zuständige deutsche Gremium ist der NA 062-06-81 AA, Spiegelausschuss zu CEN/TC 19 "Gasförmige und flüssige Kraft- und Brennstoffe, Schmierstoffe und verwandte Produkte mit mineralölstämmiger, synthetischer oder biologischer Herkunft" im Fachausschusses Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des NMP.
Diese Europäische Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für angeliefertes beziehungsweise vermarktetes Ethanol fest, das als Streckmittel für Kraftstoffe zum Einsatz in Kraftfahrzeugen mit Ottomotor, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von EN 228, Verwendung findet.
Dieses Dokument gibt alle relevanten Kenndaten, Anforderungen und Prüfverfahren für (Bio)Ethanol vor, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Festlegung der Produkteigenschaften für den Einsatz als Blendkomponente bis zu einem Volumenanteil von bis zu 10 % (V/V) in Ottokraftstoff als notwendig bekannt sind. Diese Anforderungen bedürfen einer erneuten Untersuchung, sofern der Anteil beziehungsweise die Verwendung einen Volumenanteil von 10 % (V/V) übersteigt.
Die wesentlichen Neuerungen in dieser Ausgabe umfassen die Aufnahme neu entwickelter Prüfverfahren zur Bestimmung des Aussehens des Kraftstoffes, des Gehalts an sauerstoffhaltigen Verbindungen, des Gehalts an Wasser, des Gehalts an nichtflüchtigen Anteilen, des Gehalts von Sulfat, des Gehalts an anorganisch gebundenem Chlor sowie des Gehalts an Kupfer und Phosphor. Diese Prüfverfahren waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Ausgabe noch nicht fertig gestellt. Des Weiteren wurden bei einigen Einheitenangaben Umstellungen auf den Massenanteil in Prozent, % (m/m), vorgenommen.
Zudem wurde ein Prüfverfahren auf Basis eines DIN-Prüfverfahrens entwickelt, um eine ausreichend sichere Grenzwertsetzung für den Säurecharakter und für basische Bestandteile des Produktes zu erreichen, welcher nur ungenügend mittels pHe geprüft werden kann.
In der Vorgängerausgabe waren alle relevanten Eigenschaften, Anforderungen und Prüfverfahren enthalten, die seinerzeit für Ottokraftstoff für den Einsatz von Ethanol als Blendkomponente bis hin zu 5 % (V/V) als notwendig bekannt waren. In dem hier vorliegenden Dokument wurde der Einsatzbereich für die Blendkomponente durch Anpassung der Anforderungen für den Ethanolzusatz auf bis zu 10 % (V/V) erweitert. Mit einem neuerdings vorliegenden Prüfverfahren wurde weiterhin auch ein Grenzwert für Sulfat eingeführt.

Inhaltsverzeichnis
ICS
71.080.60, 75.160.20
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN EN 15376:2009-11 .

Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 15376:2014-12 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 15376:2009-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Einsatzbereich für die Blendkomponente wurde durch Anpassung der Anforderungen für den Ethanolzusatz auf bis zu 10 % (V/V) erweitert; b) ein Grenzwert wurde für Sulfat eingeführt; c) Aufnahme neu entwickelter Prüfverfahren zur Bestimmung des Aussehens, des Gehalts an sauerstoffhaltigen Verbindungen, des Gehalts an Wasser, des Gehalts an nichtflüchtigen Anteilen, des Gehalts von Sulfat, des Gehalts an anorganisch gebundenem Chlor, sowie des Gehalts an Kupfer und Phosphor. d) Aufnahme neu entwickelter Prüfverfahren zur ausreichend sicheren Grenzwertsetzung für den Säurecharakter und für basische Bestandteile des Produktes; e) Abschnitt "Normative Verweisungen" aktualisiert; f) Literaturhinweise ergänzt; g) Nationaler Anhang NB aufgenommen.

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