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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 15567-2:2008-03

Sport- und Freizeitanlagen - Seilgärten - Teil 2: Anforderungen an den Betrieb; Deutsche Fassung EN 15567-2:2007

Englischer Titel
Sports- and recreational facilities - Ropes courses - Part 2: Operation requirements; German version EN 15567-2:2007
Ausgabedatum
2008-03
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
16

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Einführungsbeitrag

Die Norm legt Anforderungen an den Betrieb von Seilgärten fest, um ein angemessenes Sicherheits- und Wartungsniveau sicherzustellen, wenn diese zur Freizeitgestaltung, für Training, pädagogische oder therapeutische Zwecke genutzt werden. Es gibt sehr unterschiedlich gestaltete Seilgärten, die zur Freizeitgestaltung, zum Training oder für pädagogische und therapeutische Zwecke genutzt werden können.
Aktivitäten auf Seilgärten bergen Risiken, die von den Betreibern gesteuert werden sollten. Dies wird zum Beispiel durch sorgfältige(s) Aufsicht, Training, Anleitung, Information erreicht. Aktivitäten auf Seilgärten sollten nur von Personen ausgeführt werden, die physisch und mental in der Lage sind, die vom Betreiber festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen zu erfüllen. Die verschiedenen Sicherheitseinrichtungen bestehen aus Vorrichtungen, die dafür ausgelegt sind, dass sie die Folgen von Fall oder Kollision begrenzen sollen. Die Benutzung von Seilgärten ist immer mit Risiken verbunden. Diese Risiken sollten jedoch vom Betreiber des Seilgartens und seinem Personal entsprechend gesteuert und minimiert werden; dennoch sollte verstanden werden, dass sie nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse sollten die Betreiber angemessene und praktische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass der Risikofaktor bei einer bestimmten Betätigung/an einem Arbeitsplatz/auf einer Anlage abgewogen werden muss gegenüber Zeit, Aufwand, Kosten, Nutzen und physischer Erschwernis beim Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung des Risikos. Betreiber von Seilgärten sollten bei der Durchführung von Risikobewertungen auch die Norm DIN EN 15567-1 berücksichtigen.
Seilgärten unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Sie dürfen als Nachweis für die Einhaltung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung durch eine vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bezeichnete Prüfstelle mit dem Zeichen "GS = Geprüfte Sicherheit" gekennzeichnet werden.
Die Europäische Norm wurde vom CEN/TC 136 "Sport-, Spielplatz- und andere Freizeitgeräte" (Sekretariat: DIN) ausgearbeitet. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-01-09 AA "Seilgärten" im NASport.

Inhaltsverzeichnis
ICS
97.220.10
Ersatzvermerk

Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 15567-2:2015-08 .

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