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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN EN 15649-3:2010-04

Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser - Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse A; Deutsche Fassung EN 15649-3:2009

Englischer Titel
Floating leisure articles for use on and in the water - Part 3: Additional specific safety requirements and test methods for Class A devices; German version EN 15649-3:2009
Ausgabedatum
2010-04
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
26

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2010-04
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Deutsch
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Einführungsbeitrag

Diese Europäischen Normen legen sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren bezüglich der Materialien, der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit sowie der Verbraucherinformation für klassifizierte schwimmende Freizeitartikel für den Gebrauch auf oder im Wasser nach der Klassifizierung A bis E fest.
In diesen Normen werden die schwimmenden Freizeitartikel entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, der Art ihres Antriebs sowie in Klasse A bis E klassifiziert.
Typische Produkte der Klasse A (DIN EN 15649-3) können z. B. sein:
- "Schwimminseln" in runder oder quadratischer Form mit Palmendekoration, Sonnendach usw., hoch aufragende Teile;
- aufblasbare Armsessel, Sitze und Sonnenliegen.
Typische Produkte der Klasse B (DIN EN 15649-4) können z. B. sein:
- Flöße mit Schlitzen oder Öffnungen zum Durchstecken der Beine beliebiger Form (Tier-, Autoimitation usw.);
- Schwimmringe mit innerem Sitzsegment im Bereich der Körperöffnung.
Typische Produkte der Klasse C (DIN EN 15649-5) können z. B. sein:
- Brett-Gleiter;
- bananenförmiger Gleiter.
Typische Produkte der Klasse D (DIN EN 15649-6) können z. B. sein:
- aufblasbare Kletterstrukturen auf dem Wasser; - Hüpfburgen, -plattformen.
Typische Produkte der Klasse E (DIN EN 15649-7) können z. B. sein:
- Aufblasbare Boote zum Rudern oder Paddeln in nahezu ovaler Form, mit oder ohne Heckspiegel; - Kanus und Kajaks. Die Europäischen Normen DIN EN 15649-3 bis DIN EN 15649-7 gelten im Zusammenhang mit DIN EN 15649-1 und DIN EN 15649-2. Wobei die spezifischen Normteile Ausnahmen von denen in DIN EN 15649-1 und/oder DIN EN 15649-2 festgelegten allgemeinen Anforderungen enthalten können.
Diese Normen gelten nicht für:
- Wasserspielzeug nach DIN EN 71-1 (Gebrauch in flachem Wasser/Gebrauch unter Aufsicht);
- aufblasbare Boote mit einem Auftrieb > 1 800 N nach DIN EN ISO 6185-1, DIN EN ISO 6185-2 und DIN EN ISO 6185-3;
- Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen nach DIN EN 13138-1, DIN EN 13138-2 und DIN EN 13138-3;
- Luftmatratzen, die nicht speziell für den Gebrauch auf dem Wasser konstruiert oder bestimmt sind (z. B. Velours-Aufblasbetten, sich-selbst-aufblasende Liegematten und Luftmatratzen aus gummiertem Baumwollgewebe);
- Schwimmsitze für Angler;
- Geräte für den Surfsport (z. B. "Body Boards" und "Surf Boards");
- Wasserski, "Wakeboarding" und "Kite-Surfing";
- Geräte aus starren Materialien, z. B. Holz, Aluminium, Hartplastik oder Kunststoffe, die sich nicht deformieren lassen;
- Geräte, die ihre Form durch permanente Luftzufuhr erhalten;
- Ringe, vorgesehen für den Gebrauch auf Wasserrutschen;
- Geräte zum Waten im Wasser.
Diese Europäischen Normen wurden vom Technischen Komitee CEN/TC 136 "Sport-, Spielplatz- und andere Freizeitanlagen und -geräte" in der Arbeitsgruppe WG 13 "Schwimmende Freizeitartikel zur Benutzung auf und im Wasser" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN (Deutschland) gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 112-05-09 AA "Aufblasbare schwimmende Freizeitgeräte einschließlich aufblasbarer Boote und Zubehör" im Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport) im DIN.

Inhaltsverzeichnis
ICS
97.220.40
Ersatzvermerk

Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 15649-3:2012-03 .

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