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Norm [AKTUELL]

DIN EN 676:2023-03

Gebläsebrenner für gasförmige Brennstoffe; Deutsche Fassung EN 676:2020 + AC:2022

Englischer Titel
Forced draught burners for gaseous fuels; German version EN 676:2020 + AC:2022
Ausgabedatum
2023-03
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
147

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Ausgabedatum
2023-03
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
147
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/3395880

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Einführungsbeitrag

Dieses Dokument legt die Terminologie für und die allgemeinen Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb von Gasgebläsebrennern und die Ausrüstung mit Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen fest sowie das Prüfverfahren für diese Brenner. Dieses Dokument ist anwendbar auf: — automatische Gasbrenner mit einem Verbrennungsluftgebläse (im Folgenden als „Brenner“ bezeichnet) und gasseitige Ausrüstungsteile, die für die Verwendung in unterschiedlichen Gerätetypen vorgesehen sind und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden; — Vormischbrenner und Düsenbrenner; — Einzelbrenner mit einem einzigen Feuerraum; — Brenner und Zweistoffbrenner für den ausschließlichen Betrieb mit Gas; — den Gasbetrieb von Zweistoffbrennern, die für den gleichzeitigen Betrieb mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen konstruiert sind, wobei in letzterem Fall auch die Anforderungen von EN 267 gelten. Dieses Dokument behandelt sämtliche signifikanten maschinenbezogenen Gefährdungen, Gefährdungs-situationen und Gefährdungsereignisse im Hinblick auf Brenner, wenn diese zweckentsprechend sowie unter zweckentfremdeten Bedingungen verwendet werden, die vernünftigerweise vorhersehbar sind, siehe Anhang J. Dieses Dokument legt die Anforderungen fest, die für die Sicherheit während Inbetriebnahme, Anlauf, Betrieb und Abschaltung sowie Wartung erforderlich sind. Dieses Dokument gilt nicht für Brenner, die speziell für den Einsatz in industriellen Prozessen ausgelegt sind, die in industriellen Anlagen erfolgen. Dieses Dokument behandelt auch die zusätzlichen Anforderungen für Brenner mit druck¬beaufschlagten Teilen und/oder die Druckgeräte befeuern, siehe Anhang K. Dieses Dokument behandelt ebenfalls Gebläsebrenner, die für biogene gasförmige Brennstoffe, Mischungen mit leitungsgeführtem Gas und spezielle gasförmige Brennstoffe bestimmt sind. Dieses Dokument behandelt auch Brenner und deren Ausrüstung für die Steigerung der Gesamt-Geräteeffizienz der Anlage; siehe Anhang M. Für diese Norm ist das Gremium NA 041-01-63 AA "Gebläsebrenner für gasförmige und flüssige Brennstoffe (SpA CEN/TC 47, CEN/TC 131 und ISO/TC 109)" im DIN zuständig.

Inhaltsverzeichnis
ICS
27.060.20
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/3395880
Ersatzvermerk

Korrekturinformation: Berichtigtes Dokument: Bezieher des Vorgängerdokuments DIN EN 676:2021-09 erhalten eine kostenfreie Ersatzlieferung .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 676:2008-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) auf der Grundlage von ISO 22967, sofern abweichend von EN 676, z. B.: 1) Aktualisierung der Definitionen, 2) Prüfstand < 2,4 MW und > 2,4 MW, 3) elektrische Schnittstellen für Brenner; b) Änderung: 4) Ersetzen von EN 50156-1 durch EN 60204-1 zur Berücksichtigung international verfügbarer Anforderungen für die elektrische Sicherheit von Maschinen; siehe Anhang L mit redaktioneller Zuordnung in Anhang K; 5) Anhang J ist an die neue EN ISO 12100 angepasst, die die EN 292 ersetzt, auf die derzeit in Tabelle J.1 verwiesen wird; 6) Anhang A "Verbrennungskennwerte" wird zu einem normativen Anhang; c) neue Funktionen/Anforderungen: 7) Fernentriegelung; 8) Umweltaspekte (Umweltprüfliste); 9) Steigerung der Effizienz des Brenners; 10) Terminologie für die Steuerung der Brennerlast; 11) Einführung neuer Anforderungen zur Erfüllung von 2013/813 (ErP); 12) Erfordernis einer Risikobewertung in Übereinstimmung mit EU Richtlinie 2014/35/EU für LVD (en: low voltage directive) und Verordnung (EU) 2016/426 für GAR (en: gas appliance regulation). Gegenüber DIN EN 676:2021-09 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: a) Gleichungen (8), (9) und (11) wurden korrigiert; b) in J.3.1 wurde die Übersetzung von Tabelle J.1 korrigiert; c) in 4.4.1.6.3 fehlende Bildunterschrift ergänzt; d) in L.9.4 interne Verweisung korrigiert; e) redaktionelle Änderungen.

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