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Besonderheiten bei der Erfüllung der MBO-Vorgaben von Fertiggebäuden aus vorgefertigten Raumzellen
Nicht immer ist ein Haus für die Ewigkeit gedacht: Bei verschiedenen speziellen Einsatzgebieten werden Unterkünfte oder Bauten nur temporär benötigt. Darauf gibt die Ingenieurskunst schon seit langer Zeit die unterschiedlichsten Antworten. Vom Zelt bis zum Container ist die Palette der Möglichkeiten für Übergangsbauten weit gefächert. Eine moderne Variante sind Gebäude aus vorgefertigten Raumzellen. Diese lassen sich vergleichsweise schnell und einfach errichten – und auch wieder abbauen. Nicht zuletzt sind auch Herstellung und Transport der Teile dieser Bauform minder komplexe Aufgaben. Alles Punkte, die erklären, warum sich Fertiggebäude aus vorgefertigten Raumzellen erheblicher Beliebtheit erfreuen. Doch auch diese Gebäude müssen gesetzlich festgelegten Bestimmungen entsprechen. Die vorliegende Richtlinie erläutert, wie die genannten Bauten den Anforderungen der Musterbauordnung gemäß errichtet werden. Sie benutzt dafür Beispiele aus Baugenehmigungsverfahren zur besseren Anschaulichkeit und Praxisnähe. Die Richtlinie wendet sich vornehmlich an Bauherren, Planer und Architekten, aber auch an Hersteller von Bauteilen, prüfende Behörden und Dienstleister im Zusammenhang mit Raumzellengebäuden.
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich der VDI/BV-BS-Richtlinie 6206 Blatt 10 sind die bauartspezifischen Besonderheiten bei der Erfüllung der Anforderungen aus der Musterbauordnung, die beim Errichten von Gebäuden aus vorgefertigten Raumzellen zu beachten sind. Sie geht dabei auf die spezifischen Aspekte der Konstruktion fliegender Bauten ein und betrachtet auch notwendige Treppenräume und Flure als Zwischenräume zwischen den Gebäuden.
VDI/BV-BS-Richtlinie 6206 Blatt 10 ist gültig für Genehmigungsverfahren für die genannten Bauten und Anlagen.
Die Richtlinie gilt für Gebäude von zeitlich eingeschränkter Nutzungsdauer der Gebäudeklassen 1 bis 3 gemäß §2 Musterbauordnung. Sie gilt nicht für Gebäude, die für die dauerhafte Nutzung bestimmt sind.
Nicht Teil des Anwendungsgebietes dieser Richtlinie ist das Nachweisverfahren zur Feuerwiderstandsbestimmung; dieses findet sich in Blatt 3 der Richtlinienreihe. Auch nicht unter VDI/BV-BS 6206 Blatt 10 fallen Brandwände nach §30 der Musterbauordnung.
Aus dem Inhalt
Dokument wurde ersetzt durch VDI/BV-BS 6206 Blatt 10:2021-05 .