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GEFMA 124-5:2021-07

Energiemanagement - Empfehlungen zur Umsetzung der Energetischen Inspektion nach Gebäudeenergiegesetz

Ausgabedatum
2021-07
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
23

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Kurzreferat
Der Anwendungsbereich begründet sich durch §§ 1 und 2 in Verbindung mit §§ 74-78 des GEG. Diese Richtlinie gilt für in Gebäude eingebaute Klimaanlagen (z.B. Split-, Multi-Split-, VRF-Systeme, Flächenkühlsysteme) oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen (z.B. RLT-An-lagen zur Luftaufbereitung mit einem Kälteerzeuger) mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, wenn diese Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen sich im zehnten Betriebsjahr ab der Inbetriebnahme oder im Zusammenhang mit einer Erneuerung (hier für eine Effizienzüberprüfung) oder Änderung von wesentlichen Bauteilen wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine befinden. Diese Richtlinie gilt ebenfalls für Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen, welche bereits vor mehr als 10 Jahren energetisch inspiziert worden sind. Konditionierungsvorgänge, die ausschließlich der Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen dienen, sind laut § 2 GEG nicht Gegenstand der §§ 74-78. Somit können Klimaanlagen z.B. für Reinräume, Kühl- und Serverräume nicht von der Inspektionspflicht betroffen sein. Abschließend und im Zweifelsfall ist die Notwendigkeit einer energetischen Inspektion nach §§ 1 und 2 GEG zu überprüfen (z.B. Anlaufstelle DIBt und GEG-Hotline). Nach der erstmaligen energetischen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend alle zehn Jahre einer energetischen Inspektion zu unterziehen. Wenn nach der erstmaligen oder wiederkehrenden energetischen Inspektion keine anlagentechnischen Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GEG). Die Richtlinie kann Handlungsgrundlage sein für Betreiber von o.g. Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen sowie für Anbieter von energetischen Inspektionen. Sie kann sowohl im Rahmen der externen Beauftragung als auch im Rahmen der Inhouse-Beauftragung Anwendung finden. Sie kann ebenfalls Anwendung finden für energetische Inspektionsleistungen, die über die Anforderungen des GEG hinausgehen oder die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wie z.B. Reinräume, Kühl- und Serverräume oder Lüftungsanlagen bzw. Klimaanlagen mit einer Kühlleistung < 12 kW. Diese Richtline kann Bestandteil von vertraglichen Vereinbarungen werden.
Inhaltsverzeichnis
ICS
91.120.10, 91.140.01
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