Kurzreferat
Nach § 8 DepV hat der Abfallerzeuger (bzw. der Einsammler bei Sammelentsorgung) bei regelmäßigen Anlieferungen von Abfällen, die abgelagert werden sollen, mindestens einmal jährlich, bei Anlieferungen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 1.000 Mg angelieferten Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 DepV durchzuführen. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Untersuchung der Schlüsselparameter: - TOC im Feststoff (TOCFest) oder alternativ Brennwert (Ho), - DOC im Eluat (DOCEluat), - Atmungsaktivität (AT4) oder alternativ Gasbildungs im Gärtest (GB21) umfassen. Um die dazu notwendige Probenahme zu vereinheitlichen, wird im Folgenden die Probenahme, die Probenaufbereitung und Analysendurchführung für Deklarationsund Kontrollanalysen von MBA-Austragsmaterial gem. DepV vorgestellt. Das dargestellte Verfahren soll gleichfalls als Grundlage für die prozessbegleitende Probenahme, Probenaufbereitung und Analytik in der MBA (Eigenüberwachung) dienen. Die beschriebenen Vorgehensweisen entsprechen den Anforderungen der DepV in der Fassung vom 02.05.2013. Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen, soweit sie Einfluss auf das vorliegende Probenahme-Konzept nehmen, werden je nach Zuordnung durch Revision dieses Konzepts oder Anpassung der zugehörigen Anhänge umgesetzt.