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VdS 2093:2017-08

VdS-Richtlinien für Feuerlöschanlagen - Feuerlöschanlagen mit Kohlenstoffdioxid - Planung und Einbau

Englischer Titel
VdS Guidelines for Fire Extinguishing Systems - CO₂ Fire Extinguishing Systems - Planning and Installation
Ausgabedatum
2017-08
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
171
Ausgabedatum
2017-08
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
171

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Kurzreferat
In diesen Richtlinien sind die Anforderungen an die Planung, den Einbau und die Instandhaltung von ortsfesten Feuerlöschanlagen mit Kohlenstoffdioxid (im Folgenden Löschanlage) in Gebäuden und in industriellen Produktionsstätten sowie für Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen festgelegt. Die Anforderungen und Empfehlungen dieser Richtlinien gelten auch für jede Ergänzung, Erweiterung, Instandsetzung, Instandhaltung oder sonstige Veränderung von Löschanlagen. In diesen Richtlinien sind die Anforderungen für Kohlenstoffdioxid (im Folgenden CO2) ausgeführt, welches in flüssiger Form unter Druck gelagert wird und gasförmig ausströmt. Diese Richtlinien enthalten Bestimmungen für die eigentliche Löschanlage und deren einzelne Bestandteile sowie Anforderungen an die zu schützenden Gebäude und Einrichtungen. Diese Richtlinien entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Diese Richtlinien gelten für Risiken, - die in Anhang C aufgeführt und für die ein KB-Faktor festgelegt ist, - für die ein KB-Faktor nach Anhang Cbestimmt ist, - deren KB-Faktor durch anerkannte Prüfverfahren ermittelt wurde und Mengenbemessungen sowie ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit VdS abgestimmt worden sind. Wenn Löschgase zum Schutz anderer als der unter Anhang C aufgeführten Risiken eingesetzt werden, so dürfen sie nicht bei Bränden mit der Beteiligung folgender Stoffe eingesetzt werden: - Chemikalien, die Sauerstoff abgeben können, z. B. Zellulosenitrat, - Oxidationsmittel enthaltende Gemische, z. B. Natriumchlorat, - Chemikalien, die sich selbst thermisch zersetzen können, z. B. organische Peroxide, - reaktionsfreudige Metalle, z. B. Natrium, Kalium, - feste Stoffe, in denen Brände schnell tief sitzend werden können. Für Sonderanwendungen ist Rücksprache mit der Technischen Prüfstelle von VdS zu halten. Diese Richtlinien gelten nicht für Explosionsunterdrückungs- und Inertisierungsanlagen. Diese Richtlinien legen Mindestanforderungen fest. In diesen Richtlinien bedeuten: - "muss" eine verbindliche Forderung - "sollte" eine Empfehlung.
Ersatzvermerk

Dokument wurde ersetzt durch VdS 2093:2022-09 .

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