Kurzreferat
In diesen Richtlinien sind die Anforderungen an die Planung, den Einbau und die Instandhaltung von ortsfesten Feuerlöschanlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen als Löschgas (im Folgenden Löschanlage) in Gebäuden und in industriellen Produktionsstätten sowie für Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen festgelegt. Die Anforderungen und Empfehlungen dieser Richtlinien gelten auch für jede Ergänzung, Erweiterung, Instandsetzung, Instandhaltung oder sonstige Veränderung von Gaslöschanlagen. In diesen Richtlinien sind die Anforderungen für bestimmte Löschgase ausgeführt, die als Gas gelagert werden und ausströmen, siehe Tabelle 1.1. Die Auswahl der von diesen Richtlinien behandelten Löschgase kann in der Zukunft noch erweitert werden. Diese Richtlinien enthalten Bestimmungen für die eigentliche Löschanlage und deren einzelne Bestandteile sowie Anforderungen an die zu schützenden Gebäude und Einrichtungen. Diese Richtlinien entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Diese Richtlinien gelten für Risiken, - die in Anhang C aufgeführt und für die Auslegungskonzentrationen festgelegt sind, - für die die Auslegungskonzentration nach Anhang C bestimmt ist, - deren Auslegungskonzentration durch anerkannte Prüfverfahren ermittelt wurde und Mengenbemessungen sowie ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit VdS abgestimmt worden sind. Wenn Löschgase zum Schutz anderer als der unter Anhang C aufgeführten Risiken eingesetzt werden, so dürfen sie nicht bei Bränden mit der Beteiligung folgender Stoffe eingesetzt werden: - Chemikalien, die Sauerstoff abgeben können, z. B. Zellulosenitrat, - Oxidationsmittel enthaltende Gemische, z. B. Natriumchlorat, - Chemikalien, die sich selbst thermisch zersetzen können, z. B. organische Peroxide, - reaktionsfreudige Metalle, z. B. Natrium, Kalium, - feste Stoffe, in denen Brände schnell tief sitzend werden können - Einrichtungen, bei denen aus betrieblichen Gründen heiße Oberflächen (mit Temperaturen über 150°C) vorhanden sind. Für Sonderanwendungen ist Rücksprache mit der Technischen Prüfstelle von VdS zu halten. Diese Richtlinien gelten nicht für Anlagen zum Schutz von offenen oder teilumschlossenen Einrichtungen sowie Explosionsunterdrückungs- und Inertisierungsanlagen (siehe auch Abschnitt 5.2). Hinweis: Für den Schutz von elektrischen und elektronischen Einrichtungen sind die entsprechenden VdS-Richtlinien (VdS 2304) anzuwenden. Diese Richtlinien legen Mindestanforderungen fest. In diesen Richtlinien bedeuten: "muss" eine verbindliche Forderung; "sollte" eine Empfehlung.