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Technische Regel [AKTUELL]

VdS 3117:2020-12

VdS-Richtlinien für die Anerkennung von Sachkundigen für Planung, Errichtung und Prüfung von Kommunikationskabelanlagen (GIV-Sachkundige)

Ausgabedatum
2020-12
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
20

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Kurzreferat
Die Zertifizierungsstelle von VdS Schadenverhütung (nachstehend VdS-Zertifizierungsstelle genannt) erkennt bei entsprechender Beauftragung Sachkundige für Planung, Errichtung und Prüfung von Kommunikationskabelanlagen (nachstehend GIV-Sachkundige genannt) an. Zugang zum Anerkennungsverfahren haben natürliche Personen, die Kommunikationskabelanlagen hauptberuflich planen, errichten oder prüfen, in einem entsprechend ausgerüsteten Unternehmen beschäftigt sind, das die Tätigkeit des GIV-Sachkundigen verantwortet, und die zusätzlich: a) nach VDE 1000-10 als Elektrofachkräfte gelten und eine zeitnahe berufliche Erfahrung von mindestens 3 Jahren auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik im Allgemeinen sowie mindestens 1 Jahr auf dem Gebiet der Planung oder Errichtung einschließlich Prüfung von anwendungsneutralen Kommunikationskabelanlagen im Besonderen erworben haben; b) oder über eine abgeschlossene informationstechnische Ausbildung (IHK/HWK) verfügen und eine zeitnahe berufliche Erfahrung von mindestens 3 Jahren auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik im Allgemeinen sowie mindestens 1 Jahr auf dem Gebiet der Planung oder Errichtung einschließlich Prüfung von anwendungsneutralen Kommunikationskabelanlagen im Besonderen erworben haben. Zusätzlich ist der Besuch des Fachseminars F im Anhang B dieser Richtlinien nachzuweisen; c) oder nachweislich über eine 5-jährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Planung oder Errichtung einschließlich Prüfung von anwendungsneutralen Kommunikationskabelanlagen verfügen. Zusätzlich ist der Besuch des Fachseminars F im Anhang B dieser Richtlinien sowie die bestandene Prüfung, die im Anschluss an diesem Seminar angeboten wird, nachzuweisen. Sofern in diesen Richtlinien Anforderungen gestellt werden, die auf nationalen Vorgaben basieren (z. B. Handelsregistereintrag), werden bei ausländischen Auftraggebern vergleichbare Nachweise akzeptiert.
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