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Technische Regel [AKTUELL]

VdS 3138-1:2013-12

VdS-Richtlinien für Sicherungsdienstleistungen - Notruf- und Service-Leitstellen (NSL) - Teil 1: Anforderungen

Englischer Titel
VdS Guidelines for Security Services - Monitoring and alarm receiving center - (MARC) - Part 1: Requirements
Ausgabedatum
2013-12
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
48

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2013-12
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Deutsch
Seiten
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Kurzreferat
Diese Richtlinien enthalten Anforderungen an Notruf- und Service-Leitstellen (NSL), die in einer zentralisierten oder modularen Architektur aufgebaut sind. Die Aufgaben der NSL umfassen den technischen Empfang von Meldungen, die aus Schutzobjekten aufgrund dort identifizierter Gefahren übertragen werden, die Erfassung von schutzobjektbezogenen, sicherheitsrelevanten Informationen sowie die fachkompetente Informationsverarbeitung mit schnellstmöglicher Hilfeleistung zur Gefahrenabwehr. Die Identifikation von Gefahren auf dem Schutzobjekt erfolgt in der Regel durch installierte Überwachungstechnik (z. B. Gefahrenmelde- und Videoüberwachungsanlagen) und benötigt zur Alarmierung der NSL Übertragungseinrichtungen mit konfigurierten Übertragungswegen. Die Richtlinien wenden sich an folgende Zielgruppen: - Sicherheitsdienstleister, die Alarm- und Interventionsdienste anbieten; - Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) u. a. Polizei, öffentliche Feuerwehren, THW, Hilfsorganisationen; - Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren; - Sicherheitszentralen in Werken, für Binnen- und Seehäfen sowie Flughäfen; - Sonstige Zentralen und Stellen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben, z. B. Rechenzentren, Lagezentren, Leitstellen von Energieversorgern und kritischen Infrastrukturen. Eine Anerkennung als NSL nach diesen Richtlinien (VdS 3138 Teil 2) ist möglich, wenn mindestens eine der folgenden Dienstleistungen nach Ziffer a) oder b) durch den Anerkennungsinhaber eigenständig am Anerkennungsstandort erbracht wird. Alle nicht eigenständig erbrachten Dienstleistungen sind durch Kooperationen mit geeigneten Dienstleistern (Kooperationspartner) zu organisieren (siehe Abschnitt 6.2): a) Technische Dienstleistung gemäß Abschnitt 4.1; b) Sicherungsdienstleistung - Alarmdienst gemäß Abschnitt 4.2; c) Sicherungsdienstleistung - Interventionsdienst gemäß Abschnitt 4.3; d) Zusätzliche Dienstleistung zur Effizienzsteigerung der Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt 4.4.
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