Kurzreferat
Diese Richtlinie legt Anforderungen an Messgeräteprüfstellen fest, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Messungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) oder der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durchführen. Dies beinhaltet organisatorische und technische Anforderungen, die Prüfung der Ausstattung, die Dokumentation der Ergebnisse der Messgeräteprüfung und das Qualitätsmanagementsystem. Die Messgeräteprüfstelle wird nach § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV und § 1 der 41. BImSchV von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegeben. Im Rahmen dieser Bekanntgabe wird die Einhaltung von verschiedenen Anforderungen an die Messgeräteprüfstelle, beispielsweise an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Neutralität und Ausstattung, geprüft, die in dieser Richtlinie festgelegt sind. Durch die Verpflichtung, dass die für Überwachungsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Messgeräte halbjährlich durch eine Messgeräteprüfstelle überprüft werden müssen, wird eine vorschriftsmäßige Bestimmung der zu ermittelnden Messgrößen gewährleistet. Diese Richtlinie richtet sich an Stellen für wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten und an die Behörden, die über eine Bekanntgabe dieser Stellen zu entscheiden haben. Herstellern von Messgeräten zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen, Prüfinstituten, die Eignungsprüfungen solcher Messgeräte durchführen, und Anwendern dieser Messgeräte kann sie als zusätzlich Informationsquelle bei ihren Tätigkeiten dienen.