Kurzreferat
Der Anwendungsbereich begründet sich durch § 1 in Verbindung mit § 12 der aktuellen EnEV 2014. Diese Richtlinie gilt für in Gebäude eingebaute Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, wenn diese Klimaanlagen sich im zehnten Betriebsjahr ab der Inbetriebnahme oder im Zusammenhang mit einer Erneuerung (hier zu einer Effizienzüberprüfung) oder Änderung von wesentlichen Bauteilen wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine befinden. Konditionierungsvorgänge, die ausschließlich der Aufrechterhaltung eines Produktionsprozesses dienen, sind nicht Gegenstand von § 12 EnEV. Somit können Klimaanlagen z. B. für Reinräume, Kühl- und Serverräume nicht von der Inspektionspflicht betroffen sein. Abschließend und im Zweifelsfall ist die Notwendigkeit einer Energetischen Inspektion nach § 1 EnEV zu überprüfen, (z. B. Anlaufstelle DIBt und EnEV-Hotline). Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Richtlinie kann Handlungsgrundlage sein für Betreiber von o. g. Klimaanlagen, sowie für Anbieter von Energetischen Inspektionen für Klimaanlagen. Sie kann sowohl im Rahmen der externen Beauftragung als auch im Rahmen der Inhouse-Beauftragung Anwendung finden. Sie kann ebenfalls Anwendung finden für Energetische Inspektionsleistungen, die über die Anforderungen der EnEV hinausgehen oder die nicht in den Anwendungsbereich der EnEV fallen, wie z. B. Reinräume, Kühl- und Serverräume. Sie kann Bestandteil von vertraglichen Vereinbarungen werden.